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II. Kündigung durch den Vermieter |
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Die Kündigung durch den Vermieter ist insbesondere anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird: |
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a. weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht; |
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b. weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will; |
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c. allein um den Mieter zum Erwerb der gemieteten Wohnung zu veranlassen; |
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d. während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, ausser wenn der Mieter das Verfahren missbräuchlich eingeleitet hat; |
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e. vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, in dem der Vermieter: |
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1. zu einem erheblichen Teil unterlegen ist; |
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2. seine Forderung oder Klage zurückgezogen oder erheblich eingeschränkt hat; |
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3. auf die Anrufung des Richters verzichtet hat; |
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4. mit dem Mieter einen Vergleich geschlossen oder sich sonstwie geeinigt hat; |
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f. wegen Änderungen in der familiären Situation des Mieters, aus denen dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen. |
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Absatz 1 Buchstabe e ist auch anwendbar, wenn der Mieter durch Schriftstücke nachweisen kann, dass er sich mit dem Vermieter ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens über eine Forderung aus dem Mietverhältnis geeinigt hat. |
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Absatz 1 Buchstaben d und e sind nicht anwendbar bei Kündigungen: |
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a. wegen dringenden Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte; |
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b. wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d); |
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c. wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4); |
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d. infolge Veräusserung der Sache (Art. 261); |
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e. aus wichtigen Gründen (Art. 266g); |
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f. wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h). |
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B. Erstreckung des Mietverhältnisses |
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I. Anspruch des Mieters |
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Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. |
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Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere: |
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a. die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags; |
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b. die Dauer des Mietverhältnisses; |
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c. die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten; |
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d. einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs; |
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e. die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume. |
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Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war. |
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II. Ausschluss der Erstreckung |
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Die Erstreckung ist ausgeschlossen bei Kündigungen: |
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a. wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d); |
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b. wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4); |
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c. wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h). |
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d. eines Mietvertrages, welcher im Hinblick auf ein bevorstehendes Umbau- oder Abbruchvorhaben ausdrücklich nur für die beschränkte Zeit bis zum Baubeginn oder bis zum Erhalt der erforderlichen Bewilligung abgeschlossen wurde. |
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Die Erstreckung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Vermieter dem Mieter einen gleichwertigen Ersatz für die Wohn- oder Geschäftsräume anbietet. |
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C. Fristen und Verfahren2 |
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Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehörde einreichen. |
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Will der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, so muss er das Begehren der Schlichtungsbehörde einreichen: |
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a. bei einem unbefristeten Mietverhältnis innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung; |
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b. bei einem befristeten Mietverhältnis spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer. |
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Das Begehren um eine zweite Erstreckung muss der Mieter der Schlichtungsbehörde spätestens 60 Tage vor Ablauf der ersten einreichen. |
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Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der ZPO3.4 |
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Weist die zuständige Behörde ein Begehren des Mieters betreffend Anfechtung der Kündigung ab, so prüft sie von Amtes wegen, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann.5 |
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F. Zwingende Bestimmungen |
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Der Mieter kann auf Rechte, die ihm nach diesem Abschnitt zustehen, nur verzichten, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. |
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Abweichende Vereinbarungen sind nichtig. |
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990 802; BBl 1985 I 1389). Siehe auch Art. 5 der SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis am Schluss des OR. |
| 2 |
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). |
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SR 272 |
| 4 |
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). |
| 5 |
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). |
| 6 |
Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). |