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E. Rechte des Pächters bei Nichterfüllung des Vertrags und bei Mängeln |
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Das Mietrecht (Art. 258 und Art. 259a-259i) gilt sinngemäss, wenn: |
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a. der Verpächter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder in einem mangelhaften Zustand übergibt; |
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b. Mängel an der Sache entstehen, die der Pächter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder der Pächter in der vertragsgemässen Benutzung der Sache gestört wird. |
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Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Pächters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in: |
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a. vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen; |
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b. Pachtverträgen über Wohn- und Geschäftsräume. |
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II. Durch den Pächter |
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Der Pächter braucht die schriftliche Zustimmung des Verpächters für: |
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a. Änderungen in der hergebrachten Bewirtschaftung, die über die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sein können; |
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b. Erneuerungen und Änderungen an der Sache, die über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen. |
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Hat der Verpächter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist. |
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Hat der Verpächter einer Änderung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht schriftlich zugestimmt und macht der Pächter sie nicht innert angemessener Frist rückgängig, so kann der Verpächter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen. |
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H. Unterpacht |
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Der Pächter kann die Sache mit Zustimmung des Verpächters ganz oder teilweise unterverpachten oder vermieten. |
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Der Verpächter kann die Zustimmung zur Vermietung einzelner zur Sache gehörender Räume nur verweigern, wenn: |
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a. der Pächter sich weigert, dem Verpächter die Bedingungen der Miete bekanntzugeben; |
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b. die Bedingungen der Miete im Vergleich zu denjenigen des Pachtvertrages missbräuchlich sind; |
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c. dem Verpächter aus der Vermietung wesentliche Nachteile entstehen. |
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Der Pächter haftet dem Verpächter dafür, dass der Unterpächter oder der Mieter die Sache nicht anders benutzt, als es ihm selbst gestattet ist. Der Verpächter kann Unterpächter und Mieter unmittelbar dazu anhalten. |
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K. Vorzeitige Rückgabe der Sache |
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Gibt der Pächter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verpächter nur befreit, wenn er einen für den Verpächter zumutbaren neuen Pächter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Pachtvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. |
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Andernfalls muss er den Pachtzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Pachtverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann. |
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Der Verpächter muss sich anrechnen lassen, was er: |
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a. an Auslagen erspart und |
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b. durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat. |
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N. Rückgabe der Sache |
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I. Im Allgemeinen |
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Der Pächter gibt die Sache und das gesamte Inventar in dem Zustand zurück, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Rückgabe befinden. |
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Für Verbesserungen kann der Pächter Ersatz fordern, wenn sie sich ergeben haben aus: |
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a. Anstrengungen, die über die gehörige Bewirtschaftung hinausgehen; |
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b. Erneuerungen oder Änderungen, denen der Verpächter schriftlich zugestimmt hat. |
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Für Verschlechterungen, die der Pächter bei gehöriger Bewirtschaftung hätte vermeiden können, muss er Ersatz leisten. |
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Vereinbarungen, in denen sich der Pächter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig. |
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III. Kündigung |
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Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann ihn jede Partei auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen. |
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Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit erfolgen. |
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990 802; BBl 1985 I 1389). Siehe auch Art. 5 der SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis am Schluss des OR. |
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SR 221.213.2 |
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Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). |
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Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). |
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SR 272 |