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B. Wirkung |
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I. Gebrauchsrecht des Entlehners |
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Der Entlehner darf von der geliehenen Sache nur denjenigen Gebrauch machen, der sich aus dem Vertrage oder, wenn darüber nichts vereinbart ist, aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergibt. |
| 2 |
Er darf den Gebrauch nicht einem andern überlassen. |
| 3 |
Handelt der Entlehner diesen Bestimmungen zuwider, so haftet er auch für den Zufall, wenn er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte. |