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A. Gesellschafterversammlung |
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I. Aufgaben |
| 1 |
Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung. |
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Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: |
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1. die Änderung der Statuten; |
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2. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern; |
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3. die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Revisionsstelle und des Konzernrechnungsprüfers; |
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4. die Genehmigung des Jahresberichtes und der Konzernrechnung; |
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5. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; |
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6. die Festsetzung der Entschädigung der Geschäftsführer; |
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7. die Entlastung der Geschäftsführer; |
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8. die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter; |
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9. die Zustimmung zur Bestellung eines Pfandrechts an Stammanteilen, falls die Statuten dies vorsehen; |
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10. die Beschlussfassung über die Ausübung statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte; |
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11. die Ermächtigung der Geschäftsführer zum Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft oder die Genehmigung eines solchen Erwerbs; |
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12. die nähere Regelung von Nebenleistungspflichten in einem Reglement, falls die Statuten auf ein Reglement verweisen; |
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13. die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer und der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen, sofern die Statuten auf das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter verzichten; |
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14. die Beschlussfassung darüber, ob dem Gericht beantragt werden soll, ein Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen; |
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15. der Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vorgesehenen Gründen; |
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16. die Auflösung der Gesellschaft; |
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17. die Genehmigung von Geschäften der Geschäftsführer, für die die Statuten die Zustimmung der Gesellschafterversammlung fordern; |
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18. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die das Gesetz oder die Statuten der Gesellschafterversammlung vorbehalten oder die ihr die Geschäftsführer vorlegen. |
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Die Gesellschafterversammlung ernennt die Direktoren, die Prokuristen sowie die Handlungsbevollmächtigten. Die Statuten können diese Befugnis auch den Geschäftsführern einräumen. |
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II. Einberufung und Durchführung |
| 1 |
Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu. |
| 2 |
Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Massgabe der Statuten und bei Bedarf einberufen. |
| 3 |
Die Gesellschafterversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Statuten können diese Frist verlängern oder bis auf zehn Tage verkürzen. Die Möglichkeit einer Universalversammlung bleibt vorbehalten. |
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Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, sofern nicht ein Gesellschafter die mündliche Beratung verlangt. |
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Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für: |
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1. die Einberufung; |
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2. das Einberufungs- und Antragsrecht der Gesellschafter; |
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3. die Verhandlungsgegenstände; |
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4. die Anträge; |
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5. die Universalversammlung; |
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6. die vorbereitenden Massnahmen; |
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7. das Protokoll; |
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8. die Vertretung der Gesellschafter; |
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9. die unbefugte Teilnahme. |
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III. Stimmrecht |
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1. Bemessung |
| 1 |
Das Stimmrecht der Gesellschafter bemisst sich nach dem Nennwert ihrer Stammanteile. Die Gesellschafter haben je mindestens eine Stimme. Die Statuten können die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Stammanteile beschränken. |
| 2 |
Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert so festsetzen, dass auf jeden Stammanteil eine Stimme entfällt. In diesem Fall müssen die Stammanteile mit dem tiefsten Nennwert mindestens einen Zehntel des Nennwerts der übrigen Stammanteile aufweisen. |
| 3 |
Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Stammanteile ist nicht anwendbar für: |
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1. die Wahl der Mitglieder der Revisionsstelle; |
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2. die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile davon; |
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3. die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage. |
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3. Wichtige Beschlüsse |
| 1 |
Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals auf sich vereinigt, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist, ist erforderlich für: |
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1. die Änderung des Gesellschaftszweckes; |
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2. die Einführung von stimmrechtsprivilegierten Stammanteilen; |
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3. die Erschwerung, den Ausschluss oder die Erleichterung der Übertragbarkeit der Stammanteile; |
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4. die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter; |
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5. die Erhöhung des Stammkapitals; |
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6. die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes; |
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7. die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer sowie der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen; |
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8. den Antrag an das Gericht, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen; |
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9. den Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vorgesehenen Gründen; |
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10. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; |
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11. die Auflösung der Gesellschaft. |
| 2 |
Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt werden. |
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B. Geschäftsführung und Vertretung |
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I. Bezeichnung der Geschäftsführer und Organisation |
| 1 |
Alle Gesellschafter üben die Geschäftsführung gemeinsam aus. Die Statuten können die Geschäftsführung abweichend regeln. |
| 2 |
Als Geschäftsführer können nur natürliche Personen eingesetzt werden. Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so bezeichnet sie gegebenenfalls eine natürliche Person, die diese Funktion an ihrer Stelle ausübt. Die Statuten können dafür die Zustimmung der Gesellschafterversammlung verlangen. |
| 3 |
Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so muss die Gesellschafterversammlung den Vorsitz regeln. |
| 4 |
Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so entscheiden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Die Statuten können eine andere Regelung der Beschlussfassung durch die Geschäftsführer vorsehen. |
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II. Aufgaben der Geschäftsführer |
| 1 |
Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind. |
| 2 |
Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Geschäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: |
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1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen; |
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2. die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten; |
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3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist; |
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4. die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; |
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5. die Erstellung des Geschäftsberichtes (Jahresrechnung, Jahresbericht und gegebenenfalls Konzernrechnung); |
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6. die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse; |
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7. die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung. |
| 3 |
Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben: |
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1. die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung; |
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2. Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern; |
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3. die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister. |
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VI. Vertretung |
| 1 |
Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. |
| 2 |
Die Statuten können die Vertretung abweichend regeln, jedoch muss mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung befugt sein. Für Einzelheiten können die Statuten auf ein Reglement verweisen. |
| 3 |
Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch einen Geschäftsführer oder einen Direktor erfüllt werden. |
| 4 |
Für den Umfang und die Beschränkung der Vertretungsbefugnis sowie für Verträge zwischen der Gesellschaft und der Person, die sie vertritt, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar. |
| 5 |
Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen. |
| 6 |
Sie müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Sie haben ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. |
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VII. Abberufung von Geschäftsführern; Entziehung der Vertretungsbefugnis |
| 1 |
Die Gesellschafterversammlung kann von ihr gewählte Geschäftsführer jederzeit abberufen. |
| 2 |
Jeder Gesellschafter kann dem Gericht beantragen, einem Geschäftsführer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich wenn die betreffende Person ihre Pflichten grob verletzt oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat. |
| 3 |
Die Geschäftsführer können Direktoren, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte jederzeit in ihrer Funktion einstellen. |
| 4 |
Sind diese Personen durch die Gesellschafterversammlung eingesetzt worden, so ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. |
| 5 |
Entschädigungsansprüche der abberufenen oder in ihren Funktionen eingestellten Personen bleiben vorbehalten. |