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A. Auflösung |
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I. Gründe |
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Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: |
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1. wenn ein in den Statuten vorgesehener Auflösungsgrund eintritt; |
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2. wenn die Gesellschafterversammlung dies beschliesst; |
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3. wenn der Konkurs eröffnet wird; |
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4. in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen. |
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Beschliesst die Gesellschafterversammlung die Auflösung, so bedarf der Beschluss der öffentlichen Beurkundung. |
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Jeder Gesellschafter kann beim Gericht die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund verlangen. Das Gericht kann statt auf Auflösung auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen, so insbesondere auf die Abfindung des klagenden Gesellschafters zum wirklichen Wert seiner Stammanteile. |
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2. Auszahlung |
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Die Abfindung wird mit dem Ausscheiden fällig, soweit die Gesellschaft: |
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1. über verwendbares Eigenkapital verfügt; |
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2. die Stammanteile der ausscheidenden Person veräussern kann; |
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3. ihr Stammkapital unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften herabsetzen darf. |
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Ein zugelassener Revisionsexperte muss die Höhe des verwendbaren Eigenkapitals feststellen. Reicht dieses zur Auszahlung der Abfindung nicht aus, so muss er zudem zur Frage Stellung nehmen, wie weit das Stammkapital herabgesetzt werden könnte. |
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Für den nicht ausbezahlten Teil der Abfindung hat der ausgeschiedene Gesellschafter eine unverzinsliche nachrangige Forderung. Diese wird fällig, soweit im jährlichen Geschäftsbericht verwendbares Eigenkapital festgestellt wird. |
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Solange die Abfindung nicht vollständig ausbezahlt ist, kann der ausgeschiedene Gesellschafter verlangen, dass die Gesellschaft eine Revisionsstelle bezeichnet und die Jahresrechnung ordentlich revidieren lässt. |