|
B. Organisation |
|
I. Delegiertenversammlung |
| 1 |
Oberstes Organ des Genossenschaftsverbandes ist, sofern die Statuten es nicht anders ordnen, die Delegiertenversammlung. |
| 2 |
Die Statuten bestimmen die Zahl der Delegierten der angeschlossenen Genossenschaften. |
| 3 |
Jeder Delegierte hat, unter Vorbehalt anderer Regelung durch die Statuten, eine Stimme. |