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Die Kreditgeberinnen gründen eine Informationsstelle für Konsumkredit (Informationsstelle). Diese gemeinsame Einrichtung bearbeitet die Daten, die im Rahmen der Artikel 25-27 anfallen. |
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Die Statuten der Informationsstelle müssen vom zuständigen Departement1 genehmigt werden. Sie regeln insbesondere: |
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a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; |
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b. die Kategorien der zu erfassenden Daten sowie deren Aufbewahrungsdauer, Archivierung und Löschung; |
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c. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen; |
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d. die Zusammenarbeit mit beteiligten Dritten; |
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e. die Datensicherheit. |
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Die Informationsstelle gilt als Bundesorgan im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz. Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen. |
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Vorbehältlich der Zuständigkeit gemäss Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz untersteht die Informationsstelle der Aufsicht des Departements. |
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Der Bundesrat kann den Kreditgeberinnen eine Frist setzen, binnen der die gemeinsame Einrichtung errichtet sein muss. Kommt die Gründung der gemeinsamen Einrichtung nicht zu Stande oder wird diese später aufgelöst, so richtet der Bundesrat die Informationsstelle ein. |
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Die Kreditgeberin muss vor Vertragsabschluss nach Artikel 31 die Kreditfähigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten prüfen. |
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Die Konsumentin oder der Konsument gilt dann als kreditfähig, wenn sie oder er den Konsumkredit zurückzahlen kann, ohne den nicht pfändbaren Teil des Einkommens nach Artikel 93 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs beanspruchen zu müssen. |
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Der pfändbare Teil des Einkommens wird nach den Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums des Wohnsitzkantons der Konsumentin oder des Konsumenten ermittelt. Bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind in jedem Fall: |
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a. der tatsächlich geschuldete Mietzins; |
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b. die nach Quellensteuertabelle geschuldeten Steuern; |
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c. Verpflichtungen, die bei der Informationsstelle gemeldet sind. |
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Bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit muss von einer Amortisation des Konsumkredits innerhalb von 36 Monaten ausgegangen werden, selbst wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart worden ist. Dies gilt auch für frühere Konsumkredite, soweit diese noch nicht zurückbezahlt worden sind. |