Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 957 Absatz 5 des Obligationenrechts,
verordnet:

SR 221.431
Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher
(Geschäftsbücherverordnung; GeBüV)

vom 24. April 2002 (Stand am 18. Juni 2002)


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.


Artikelliste
Von Bis Titel
Art. 1 Art. 1 1. Abschnitt: Zu führende Bücher
Art. 2 Art. 4 2. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
Art. 5 Art. 8 3. Abschnitt: Grundsätze für die ordnungsgemässe Aufbewahrung
Art. 9 Art. 10 4. Abschnitt: Informationsträger
Art. 11 Art. 12 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

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