| 1 |
Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. |
| 2 |
Dazu gehören insbesondere: |
|
a. literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke; |
|
b. Werke der Musik und andere akustische Werke; |
|
c. Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik; |
|
d. Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen; |
|
e. Werke der Baukunst; |
|
f. Werke der angewandten Kunst; |
|
g. fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke; |
|
h. choreographische Werke und Pantomimen. |
| 3 |
Als Werke gelten auch Computerprogramme. |
| 4 |
Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. |