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Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: |
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a. nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen; |
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b. die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben; |
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c. allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen; |
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d. den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen; |
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e. für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten; |
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f. eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen. |
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In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt. |