vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 231.1 - Edition Optobyte AG

Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
4. Titel

Verwertungsgesellschaften

2. Kapitel

Bewilligung


Grundsatz


Art. 41

Wer Rechte verwertet, die der Bundesaufsicht unterstellt sind, braucht eine Bewilligung des Instituts für geistiges Eigentum1.

Voraussetzungen


Art. 42

1 Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:
a. nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen;
b. die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben;
c. allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen;
d. den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;
e. für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten;
f. eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.
2 In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt.

Dauer; Veröffentlichung


Art. 43

1 Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt; sie kann jeweils für weitere fünf Jahre erneuert werden.
2 Erteilung, Erneuerung, Änderung, Entzug und Nichterneuerung der Bewilligung werden veröffentlicht.


1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 231.1 - Edition Optobyte AG