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Die Gebühren für die Prüfung und Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 55-60 URG) richten sich sinngemäss nach den Artikeln 1 Buchstabe a, 2 und 14-18 der Verordnung vom 10. September 19692 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren. |
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Für die Auslagen der Schiedskommission wird gesondert Rechnung gestellt. Als Auslagen gelten namentlich: |
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a. Taggelder und Entschädigungen; |
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b. Kosten für die Beweiserhebung, für wissenschaftliche Untersuchungen, für besondere Prüfungen und für die Beschaffung der notwendigen Informationen und Unterlagen; |
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c. Kosten für Arbeiten, welche die Schiedskommission durch Dritte ausführen lässt; |
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d. Übermittlungs- und Kommunikationskosten. |