vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 231.11 - Edition Optobyte AG

Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
1a. Kapitel1

Beobachtungsstelle für technische Massnahmen


Organisation


Art. 16e

1 Die Beobachterin oder der Beobachter für technische Massnahmen nimmt die Aufgaben der Fachstelle nach Artikel 39b Absatz 1 URG wahr. Der Bundesrat wählt die Beobachterin oder den Beobachter.
2 Die Beobachterin oder der Beobachter erfüllt ihre oder seine Aufgaben unabhängig und ist dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum administrativ zugeordnet.
3 Die Beobachterin oder der Beobachter verfügt über ein Sekretariat, das vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum geführt wird. Dieses trägt die Kosten der Fachstelle.
4 Die Fachstelle erhebt für ihre Tätigkeiten keine Gebühren.

Wahrnehmung der Aufgaben


Art. 16f

1 Die Fachstelle klärt aufgrund ihrer eigenen Beobachtungen (Art. 39b Abs. 1 Bst. a URG) oder gestützt auf Meldungen (Art. 16g) ab, ob Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anwendung technischer Massnahmen vorliegen.
2 Stellt sie solche Anhaltspunkte fest, so strebt sie als Verbindungsstelle (Art. 39b Abs. 1 Bst. b URG) mit den Betroffenen eine einvernehmliche Regelung an.
3 Sie erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht und informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit; sie hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.
4 Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch Beauftragte, die nicht der Bundesverwaltung angehören, beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.

Meldungen


Art. 16g

1 Wer vermutet, dass technische Massnahmen missbräuchlich angewendet werden, kann dies der Fachstelle schriftlich melden.
2 Die Fachstelle bestätigt den Eingang der Meldung und prüft sie nach Artikel 16f Absatz 1.
3 Sie benachrichtigt die Betroffenen über das Ergebnis ihrer Abklärungen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2427).

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 231.11 - Edition Optobyte AG