Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG),
beschliesst:

SR 232.119
Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren


vom 23. Dezember 1971 (Stand am 1. Juli 1995)


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.

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