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Verordnung über den Schutz von Design
2. Kapitel

Hinterlegung und Eintragung

1. Abschnitt

Eintragungsverfahren


Hinterlegung


Art. 8

Für die Hinterlegung muss das amtliche oder ein vom Institut zugelassenes privates Formular verwendet werden.

Eintragungsgesuch


Art. 9

1 Das Eintragungsgesuch enthält:
a. den Antrag auf Eintragung des Designs;
b. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Hinterlegerin;
c. die Anzahl der in der Hinterlegung enthaltenen Designs;
d. eine Ordnungsnummer für jedes hinterlegte Design;
e. mindestens eine Abbildung jedes hinterlegten Designs;
f. die Angabe der Erzeugnisse, bei denen die Designs verwendet werden sollen;
g. die Namen und Adressen der Personen, die die Designs entworfen haben.
2 Das Eintragungsgesuch ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:
a.1 dem Zustellungsdomizil der Hinterlegerin in der Schweiz;
abis.2 dem Namen und der Adresse der Vertretung sowie gegebenenfalls ihrem Zustellungsdomizil in der Schweiz;
b. der Prioritätserklärung gemäss Artikel 23 Designgesetz;
c. dem Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung gemäss Artikel 26 Absatz 1 Designgesetz;
d. einer Beschreibung des Designs mit bis zu 100 Wörtern gemäss Artikel 19 Absatz 4 Designgesetz; der Text muss maschinenlesbar sein.
3 Wurde bei einem flächenhaften Design (Muster) der Aufschub der Veröffentlichung gemäss Artikel 26 Designgesetz beantragt, so kann an Stelle einer Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht werden (Art. 19 Abs. 3 Designgesetz).
4 Die Abbildungen werden fünf Arbeitstage nach Eingang des Eintragungsgesuches zur Veröffentlichung freigegeben, sofern bis zu diesem Zeitpunkt beim Institut kein Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung eingegangen ist.

Anforderungen an Abbildungen des Designs und Grösse einer Sammelhinterlegung


Art. 10

1 Die Abbildungen des Designs müssen sich zur Reproduktion eignen.
2 Eine Sammelhinterlegung darf, unabhängig von der Anzahl der damit hinterlegten Designs, nicht schwerer als 5 kg sein und die Grösse von 30 cm in keiner Richtung überschreiten.

Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg


Art. 11

1 Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18833 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Prioritätserklärung) umfasst folgende Angaben:
a. das Datum der Ersthinterlegung;
b. das Land, in dem die Ersthinterlegung erfolgt ist;
c. die Länder, für die die Ersthinterlegung erfolgt ist.
2 Die Prioritätserklärung kann sich auf mehrere Ersthinterlegungen beziehen.
3 Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungs- oder Eintragungsnummer des Designs. Er kann in englischer Sprache eingereicht werden.

Erlöschen des Prioritätsanspruchs


Art. 12

Der Prioritätsanspruch erlischt, wenn:
a. die Prioritätserklärung nicht im Zeitpunkt der Hinterlegung des Designs abgegeben wird;
b. der Prioritätsbeleg nicht innerhalb der vom Institut angesetzten Frist eingereicht wird.

Prioritätsbeleg für schweizerische Ersthinterlegungen


Art. 134

Das Institut erstellt auf Antrag einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Ersthinterlegung.

Hinterlegungs- und Einreichungsdatum


Art. 14

1 Das Hinterlegungsdatum entspricht dem Tag, an dem die in Artikel 19 Absatz 1 Designgesetz genannten Unterlagen eingereicht sind.
2 Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen der Zeitpunkt, an welchem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des Instituts übergeben wird.

Formalprüfung


Art. 15

1 Entspricht das Eintragungsgesuch in formeller Hinsicht nicht den Erfordernissen der Artikel 19 Absatz 1 und 20 Designgesetz sowie der Artikel 9 und 10 dieser Verordnung, so setzt das Institut der Hinterlegerin eine Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung.
2 Behebt die Hinterlegerin den Mangel nicht fristgerecht, so tritt das Institut auf das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise nicht ein.

Materielle Prüfung


Art. 16

1 Liegt ein Ausschlussgrund nach Artikel 4 Buchstaben a, d oder e Designgesetz vor, so setzt das Institut der Hinterlegerin eine Frist zur Behebung des Mangels.
2 Behebt die Hinterlegerin den Mangel nicht fristgerecht, so weist das Institut das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise ab.

Eintragungsgebühr


Art. 17

1 Innerhalb der vom Institut angesetzten Frist ist die Eintragungsgebühr zu bezahlen (Art. 19 Abs. 2 Designgesetz).
2 Die Eintragungsgebühr besteht aus:
a. der Grundgebühr;
b. gegebenenfalls der Veröffentlichungsgebühr;
c.(d. …5.
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4 Soll die Eintragung nach dem Ablauf des Aufschubs veröffentlicht werden, so ist vor der Veröffentlichung die Veröffentlichungsgebühr zu bezahlen.7

Eintragung und Veröffentlichung


Art. 18

1 Liegen keine Nichteintretens- oder Abweisungsgründe vor und sind die erforderlichen Gebühren bezahlt worden, so trägt das Institut das Design im Register ein und veröffentlicht die Eintragung, es sei denn, dass ein Aufschub der Veröffentlichung beantragt worden ist.
2 Es stellt der Rechtsinhaberin eine Eintragungsbescheinigung aus.

Veröffentlichung nach deren Aufschub


Art. 19

1 Das Institut kann die im Register eingetragene Rechtsinhaberin oder ihre Vertretung vor Ablauf des Aufschubs der Veröffentlichung daran erinnern, die Veröffentlichungsgebühr zu bezahlen.8
2 Wurde bei einem flächenhaften Design (Muster) die Veröffentlichung gemäss Artikel 26 Designgesetz aufgeschoben und an Stelle einer Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht, so kann das Institut die im Register eingetragene Rechtsinhaberin oder ihre Vertretung vor Ablauf des Aufschubs daran erinnern, mindestens eine Abbildung des Designs einzureichen.9
3 Bei Sammelhinterlegungen (Art. 20 Designgesetz) kann der Schutz nach Ablauf des Aufschubs der Veröffentlichung auf Antrag auch nur für einzelne Designs aufrechterhalten werden.
4 Wird die Veröffentlichungsgebühr nicht bis zum letzten Tag des Aufschubs bezahlt oder werden nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf des Aufschubs die erforderlichen Abbildungen nachgereicht, so löscht das Institut die Eintragung.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1 Juli 2011 (AS 2011 2245).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1 Juli 2011 (AS 2011 2245).
3 SR 0.232.01/.04
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).
5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).
6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).

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