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Verordnung über die Erfindungspatente
Erster Titel

Allgemeine Bestimmungen

Drittes Kapitel

Fristen


Berechnung


Art. 101

1 Die Fristenberechnung richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19682.
2 Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so ist der Tag, an dem die Frist abläuft, der Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres, der nach seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen beginnt. Fehlt ein entsprechender Tag, so ist der Tag, an dem die Frist abläuft, der letzte Tag des letzten Monats.3
3 Wird eine Frist vom Prioritätsdatum an berechnet und werden mehrere Prioritäten beansprucht, so ist das früheste Prioritätsdatum massgebend.

Dauer


Art. 11

1 Die im Prüfungsverfahren anzusetzenden Fristen sollen dem voraussichtlichen Arbeitsaufwand des Anmelders angemessen sein. Sie betragen nicht weniger als zwei und nicht mehr als fünf Monate.
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Fristerstreckung


Art. 12

1 Fristen, deren Dauer im Gesetz oder in der Verordnung festgelegt ist, können nicht erstreckt werden.
2 Andere Fristen werden erstreckt, wenn der Gesuchsteller vor Fristablauf zureichende Gründe geltend macht.5
3 Der Fristenlauf wird durch Rückfragen nicht gehemmt, sofern sich aus der Antwort des Instituts nichts Gegenteiliges ergibt.
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Säumnisfolge


Art. 13

1 Ist im Gesetz oder in dieser Verordnung keine andere Folge vorgesehen, so hat die Fristversäumnis die Zurückweisung des Antrags durch das Institut zur Folge.
2 In der Mitteilung, in der eine Frist angesetzt wird, sind die Folgen der Versäumnis anzugeben.
3 Im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein.

Weiterbehandlung


Art. 147

1 Die Weiterbehandlung (Art. 46a des Gesetzes) ist ausgeschlossen bei den Fristen:
a. für das Nachholen einer fehlenden Unterschrift (Art. 3);
b. für die Einreichung und Berichtigung von Prioritätserklärungen (Art. 39 Abs. 2 und 3, 39a Abs. 2 und 3);
c. zur Hinterlegung biologischen Materials und zur Angabe des Aktenzeichens (Art. 45b und 45d);
d. im Rahmen der Eingangs- und Formalprüfung (Art. 46-52);
e. für die Zahlung der Recherchengebühr (Art. 53);
f. für die Zahlung der Anspruchsgebühr (Art. 53a Abs. 1 und 61a Abs. 2);
g. für den Antrag auf Aussetzung der Prüfung (Art. 62 Abs. 1 und 3, 62a Abs. 1);
h. für die Zahlung der Übermittlungs-, Recherchen- und internationalen Gebühren (Art. 121 und 122);
i. für den Antrag auf Durchführung einer Recherche internationaler Art (Art. 126 Abs. 2);
j. für den Antrag auf Rückerstattung von Jahresgebühren (Art. 127m Abs. 6);
k. für die Mitteilung des Zahlungszwecks (Art. 5 Abs. 2 Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 28. April 19978, IGE-GebO);
l. für die Deckung des Fehlbetrags im Rahmen eines Kontokorrents (Art. 7 Abs. 3 IGE-GebO).
2 Ist eine der Voraussetzungen für die Weiterbehandlung nicht erfüllt, so wird der Weiterbehandlungsantrag zurückgewiesen. Zuvor ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist zur beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.

Wiedereinsetzung in den früheren Stand a. Form und Inhalt des Gesuchs


Art. 15

1 Im Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47 des Gesetzes) sind die Tatsachen zu bezeichnen, auf die sich das Gesuch stützt. Innert der Frist für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist die versäumte Handlung vollständig nachzuholen. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so wird das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen.9
2 Es ist die Wiedereinsetzungsgebühr zu zahlen.

b. Prüfung des Gesuchs


Art. 16

1 Ist die Wiedereinsetzungsgebühr nicht bei der Einreichung des Gesuchs gezahlt worden, so setzt das Institut dem Gesuchsteller eine Nachfrist.10
2 Sind die zur Begründung des Gesuchs bezeichneten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht, so setzt das Institut dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels. Genügen die geltend gemachten Gründe nicht, so weist es das Gesuch zurück. Zuvor ist dem Gesuchsteller Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist zur beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.11
3 Wird das Gesuch gutgeheissen, so kann dem Gesuchsteller die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
2 SR 172.021
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
8 SR 232.148
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

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