nächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 232.21 - Edition Optobyte AG

232.21
Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen
vom 5. Juni 1931 (Stand am 1. August 2008)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung1, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. Dezember 19292,
beschliesst:
Erster Abschnitt

Wappen und andere Zeichen des Inlandes

A. Wappen und andere Zeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden
I. Eintragung als Fabrik- oder Handelsmarken


Art. 1

1 Als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher dürfen nicht eingetragen werden:
1. die Wappen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden oder solche Wappen darstellende Fahnen; das eidgenössische Kreuz; charakteristische Bestandteile von Kantonswappen;
2. andere Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft oder der Kantone; Kontroll- oder Garantie-Zeichen und -Stempel der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden;
3. Zeichen, die mit den unter den Ziffern 1 und 2 genannten verwechselt werden können;
4. die Worte «Schweizerwappen», «Schweizerkreuz» oder andere Angaben, die auf das eidgenössische Wappen oder Kreuz, auf das Wappen eines Kantons, Bezirks, Kreises oder einer Gemeinde, oder auf charakteristische Bestandteile von Kantonswappen hinweisen.
2 Zulässig ist die Eintragung:
a. der in Absatz 1 genannten Bild- und Wortzeichen für das Gemeinwesen (Eidgenossenschaft, Kanton, Bezirk, Kreis oder Gemeinde), dem sie gehören, oder auf das sie hinweisen, sowie für Unternehmungen dieses Gemeinwesen;
b. allgemein der nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 erlaubten Nachmachungen oder Nachahmungen von Kontroll- oder Garantie- Zeichen und -Stempeln.


1 [BS 1 3]
2 BBl 1929 III 602

erste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 232.21 - Edition Optobyte AG