| 1 |
Als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher dürfen nicht eingetragen werden: |
|
1. die Wappen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden oder solche Wappen darstellende Fahnen; das eidgenössische Kreuz; charakteristische Bestandteile von Kantonswappen; |
|
2. andere Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft oder der Kantone; Kontroll- oder Garantie-Zeichen und -Stempel der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden; |
|
3. Zeichen, die mit den unter den Ziffern 1 und 2 genannten verwechselt werden können; |
|
4. die Worte «Schweizerwappen», «Schweizerkreuz» oder andere Angaben, die auf das eidgenössische Wappen oder Kreuz, auf das Wappen eines Kantons, Bezirks, Kreises oder einer Gemeinde, oder auf charakteristische Bestandteile von Kantonswappen hinweisen. |
| 2 |
Zulässig ist die Eintragung: |
|
a. der in Absatz 1 genannten Bild- und Wortzeichen für das Gemeinwesen (Eidgenossenschaft, Kanton, Bezirk, Kreis oder Gemeinde), dem sie gehören, oder auf das sie hinweisen, sowie für Unternehmungen dieses Gemeinwesen; |
|
b. allgemein der nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 erlaubten Nachmachungen oder Nachahmungen von Kontroll- oder Garantie- Zeichen und -Stempeln. |
|
| 1 |
[BS 1 3] |
| 2 |
BBl 1929 III 602 |