| 1 |
Der Bundesrat kann, nachdem er die Stellungnahme des Beauftragten eingeholt hat, vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen bewilligen, wenn: |
|
a. die Aufgaben, die diese Bearbeitung erforderlich machen, in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt sind; |
|
b. ausreichende Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen getroffen werden; |
|
c. die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn zwingend erfordert. |
| 2 |
Die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung kann eine Testphase dann zwingend erfordern, wenn: |
|
a. die Erfüllung einer Aufgabe technische Neuerungen erfordert, deren Auswirkungen zunächst evaluiert werden müssen; |
|
b. die Erfüllung einer Aufgabe bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere bei der Zusammenarbeit zwischen Organen des Bundes und der Kantone; oder |
|
c. sie die Übermittlung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen an kantonale Behörden mittels eines Abrufverfahrens erfordert. |
| 3 |
Der Bundesrat regelt die Modalitäten der automatisierten Datenbearbeitung in einer Verordnung. |
| 4 |
Das zuständige Bundesorgan legt dem Bundesrat spätestens innert zwei Jahren nach Inbetriebnahme des Pilotsystems einen Evaluationsbericht vor. Es schlägt darin die Fortführung oder die Einstellung der Bearbeitung vor. |
| 5 |
Die automatisierte Datenbearbeitung muss in jedem Fall abgebrochen werden, wenn innert fünf Jahren nach der Inbetriebnahme des Pilotsystems kein Gesetz im formellen Sinn in Kraft getreten ist, welches die erforderliche Rechtsgrundlage umfasst. |
| 1 |
Bundesorgane sind verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. |
| 2 |
Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen: |
|
a. der Inhaber der Datensammlung; |
|
b. der Zweck des Bearbeitens; |
|
c. die Kategorien der Datenempfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist; |
|
d. das Auskunftsrecht nach Artikel 8; |
|
e. die Folgen einer Weigerung der betroffenen Person, die verlangten Personendaten anzugeben. |
| 3 |
Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so hat deren Information spätestens bei der Speicherung der Daten oder, wenn die Daten nicht gespeichert werden, mit ihrer ersten Bekanntgabe an Dritte zu erfolgen. |
| 4 |
Die Informationspflicht der Bundesorgane entfällt, wenn die betroffene Person bereits informiert wurde oder, in Fällen nach Absatz 3, wenn: |
|
a. die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist; oder |
|
b. die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. |
| 5 |
Wenn die Informationspflicht die Wettbewerbsfähigkeit eines Bundesorganes beeinträchtigen würde, so kann sie der Bundesrat auf die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen beschränken. |
| 1 |
Bundesorgane dürfen Personendaten nur bekannt geben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 17 besteht oder wenn:8 |
|
a. die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind; |
|
b.9 die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat; |
|
c.10 die betroffene Person ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bekanntgabe nicht ausdrücklich untersagt hat; oder |
|
d. der Empfänger glaubhaft macht, dass die betroffene Person die Einwilligung verweigert oder die Bekanntgabe sperrt, um ihm die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren; der betroffenen Person ist vorher wenn möglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
| 1bis |
Bundesorgane dürfen im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200411 auch Personendaten bekannt geben, wenn: |
|
a. die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen; und |
|
b. an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.12 |
| 2 |
Bundesorgane dürfen auf Anfrage Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person auch bekannt geben, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind. |
| 3 |
Bundesorgane dürfen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht.13 |
| 3bis |
Bundesorgane dürfen Personendaten mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste jedermann zugänglich machen, wenn eine Rechtsgrundlage die Veröffentlichung dieser Daten vorsieht oder wenn sie gestützt auf Absatz 1bis Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen. Besteht das öffentliche Interesse an der Zugänglichmachung nicht mehr, so sind die betreffenden Daten wieder aus dem automatisierten Informations- und Kommunikationsdienst zu entfernen.14 |
| 4 |
Das Bundesorgan lehnt die Bekanntgabe ab, schränkt sie ein oder verbindet sie mit Auflagen, wenn: |
|
a. wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person es verlangen oder |
|
b. gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften es verlangen. |
| 1 |
Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeiten, wenn: |
|
a. die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt; |
|
b. der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Bundesorgans weitergibt; und |
|
c. die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. |
| 2 |
Die Anforderungen der folgenden Bestimmungen müssen nicht erfüllt sein: |
|
a. Artikel 4 Absatz 3 über den Zweck des Bearbeitens |
|
b. Artikel 17 Absatz 2 über die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen; |
|
c. Artikel 19 Absatz 1 über die Bekanntgabe von Personendaten. |
| 1 |
Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
|
a. das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
|
b. die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
|
c. die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
| 2 |
Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
| 3 |
Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
|
a. Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
|
b. seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
| 4 |
Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196820 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
| 5 |
…21 |
|
Solange ein Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200423, welche Personendaten enthalten, im Gange ist, kann die betroffene Person im Rahmen dieses Verfahrens die Rechte geltend machen, die ihr aufgrund von Artikel 25 des vorliegenden Gesetzes bezogen auf diejenigen Dokumente zustehen, die Gegenstand des Zugangsverfahrens sind. |
|
| 1 |
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101). |
| 2 |
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101). |
| 3 |
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101). |
| 4 |
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (AS 2006 4873; BBl 2003 2101, 2006 3547). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 15. Dez. 2006 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101). |
| 5 |
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101). |
| 6 |
Eingefügt durch Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749). |
| 7 |
Eingefügt durch Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749). |
| 8 |
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101). |
| 9 |
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101). |
| 10 |
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101). |
| 11 |
SR 152.3 |
| 12 |
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2319; BBl 2003 1963). |
| 13 |
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101). |
| 14 |
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2319; BBl 2003 1963). |
| 15 |
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2319; BBl 2003 1963). |
| 16 |
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101). |
| 17 |
SR 152.1 |
| 18 |
Fassung gemäss Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749). |
| 19 |
Aufgehoben durch Art. 31 des BG vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (AS 1998 1546; BBl 1994 II 1127). |
| 20 |
SR 172.021 |
| 21 |
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 26 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). |
| 22 |
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2319; BBl 2003 1963). |
| 23 |
SR 152.3 |