| 1 |
Datensammlungen (Art. 11a Abs. 3 DSG) sind beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) anzumelden, bevor die Datensammlung eröffnet wird.1 Die Anmeldung enthält folgende Angaben: |
|
a. Name und Adresse des Inhabers der Datensammlung; |
|
b. Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung; |
|
c. Person, bei welcher das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann; |
|
d. Zweck der Datensammlung; |
|
e. Kategorien der bearbeiteten Personendaten; |
|
f. Kategorien der Datenempfänger; |
|
g. Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten, das heisst Dritte, die in die Datensammlung Daten eingeben und Änderungen an den Daten vornehmen dürfen. |
| 2 |
Jeder Inhaber einer Datensammlung aktualisiert diese Angaben laufend. …2 |
| 1 |
Ausgenommen von der Pflicht zur Anmeldung der Datensammlungen sind die Datensammlungen nach Artikel 11a Absatz 5 Buchstaben a und c-f DSG sowie die folgenden Datensammlungen (Art. 11a Abs. 5 Bst. b DSG): |
|
a. Datensammlungen von Lieferanten oder Kunden, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten; |
|
b. Datensammlungen, deren Daten ausschliesslich zu nicht personenbezogenen Zwecken verwendet werden, namentlich in der Forschung, der Planung und der Statistik; |
|
c. archivierte Datensammlungen, die nur zu historischen oder wissenschaftlichen Zwecken aufbewahrt werden; |
|
d. Datensammlungen, die ausschliesslich Daten enthalten, die veröffentlicht wurden oder welche die betroffene Person selbst allgemein zugänglich gemacht und deren Bearbeitung sie nicht ausdrücklich untersagt hat; |
|
e. Daten, die ausschliesslich der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 10 dienen; |
|
f. Buchhaltungsunterlagen; |
|
g. Hilfsdatensammlungen für die Personalverwaltung des Inhabers der Datensammlung, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten. |
| 2 |
Der Inhaber der Datensammlungen trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Angaben (Art. 3 Abs. 1) zu den nicht der Anmeldepflicht unterliegenden Datensammlungen auf Gesuch hin dem Beauftragten oder den betroffenen Personen mitteilen zu können. |
|
| 1 |
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993). |
| 2 |
Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993). |
| 3 |
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993). |