Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 321bis Absatz 7 des Strafgesetzbuches (StGB); und Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG),
verordnet:
SR 235.154
Verordnung über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung
(VOBG)
vom 14. Juni 1993
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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SR 235.154 - Edition Optobyte AG |