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Die zuständigen Organe der Kantone können Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen, soweit es die Abklärung des Sachverhalts erfordert. |
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Der Auskunftspflicht unterstehen: |
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a. Personen und Firmen, die Konsumenten Waren zum Kauf anbieten oder solche Waren herstellen, kaufen oder damit Handel treiben; |
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b. Personen und Firmen, die Dienstleistungen anbieten, erbringen, vermitteln oder in Anspruch nehmen; |
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c. Organisationen der Wirtschaft; |
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d. Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen. |
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Die Auskunftspflicht entfällt, wenn nach Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess2 die Aussage verweigert werden kann. |
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Die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20073 sowie die Bestimmungen der Kantone über das Verwaltungsverfahren bleiben vorbehalten.4 |