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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
3. Kapitel

Verwaltungsrechtliche Bestimmungen

1. Abschnitt

Preisbekanntgabe an Konsumenten


Pflicht zur Preisbekanntgabe


Art. 16

1 Für Waren, die dem Konsumenten zum Kaufe angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis bekannt zu geben, soweit der Bundesrat keine Ausnahmen vorsieht. Ausnahmen sind insbesondere aus technischen oder Sicherheitsgründen zulässig. Dieselbe Pflicht besteht für die vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen.
2 Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von Preisen und Trinkgeldern.
3 Für messbare Güter und Leistungen gelten zudem die Bestimmungen von Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen.

Preisbekanntgabe in der Werbung


Art. 17

Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen.

Irreführende Preisbekanntgabe


Art. 18

Es ist unzulässig, in irreführender Weise:
a. Preise bekannt zu geben;
b. auf Preisreduktionen hinzuweisen oder
c. neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen.

Auskunftspflicht


Art. 19

1 Die zuständigen Organe der Kantone können Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen, soweit es die Abklärung des Sachverhalts erfordert.
2 Der Auskunftspflicht unterstehen:
a. Personen und Firmen, die Konsumenten Waren zum Kauf anbieten oder solche Waren herstellen, kaufen oder damit Handel treiben;
b. Personen und Firmen, die Dienstleistungen anbieten, erbringen, vermitteln oder in Anspruch nehmen;
c. Organisationen der Wirtschaft;
d. Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.
3 Die Auskunftspflicht entfällt, wenn nach Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess2 die Aussage verweigert werden kann.
4 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20073 sowie die Bestimmungen der Kantone über das Verwaltungsverfahren bleiben vorbehalten.4

Vollzug


Art. 20

1 Der Vollzug obliegt den Kantonen, die Oberaufsicht dem Bund.
2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.


1 SR 941.20
2 SR 273
3 SR 312.0
4 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 7 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

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