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Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für: |
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a. Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26-31; |
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b. die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32-38; |
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c. Gutachten und sonstige Dienstleistungen. |
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Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand. |
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Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden. |
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1385; BBl 2002 2022 5506). |