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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Zweiter Titel

Schuldbetreibung

VII.1 Betreibung bei gesetzlicher Vertretung oder Beistandschaft


Art. 68c

1. Schuldner unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft
1 Steht der Schuldner unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so werden die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter zugestellt; hat er keinen gesetzlichen Vertreter, so werden sie der zuständigen Vormundschaftsbehörde zugestellt.
2 Stammt die Forderung jedoch aus einem bewilligten Geschäftsbetrieb oder steht sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Arbeitsverdienstes oder des freien Vermögens (Art. 321 Abs. 2, 323 Abs. 1, 412, 414 ZGB2, so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem gesetzlichen Vertreter zugestellt.
3 Hat der Schuldner einen Verwaltungsbeirat (Art. 395 Abs. 2 ZGB) und verlangt der Gläubiger nicht nur aus den Einkünften, sondern auch aus dem Vermögen Befriedigung, so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem Beirat zugestellt.


Art. 68d

2. Schuldner unter Beistandschaft
Hat der Schuldner einen Beistand und wurde die Ernennung veröffentlicht oder dem Betreibungsamt mitgeteilt (Art. 397 ZGB3, so werden die Betreibungsurkunden zugestellt:
1. bei einer Beistandschaft nach Artikel 325 ZGB dem Beistand und dem Inhaber der elterlichen Gewalt;
2. bei einer Beistandschaft nach den Artikeln 392-394 ZGB dem Schuldner und dem Beistand.


Art. 68e

3. Haftungsbeschränkung
Haftet der Schuldner nur mit dem freien Vermögen, so kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) geltend gemacht werden, ein gepfändeter Wert gehöre nicht dazu.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2 SR 210
3 SR 210

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