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1. Schuldner unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft |
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Steht der Schuldner unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so werden die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter zugestellt; hat er keinen gesetzlichen Vertreter, so werden sie der zuständigen Vormundschaftsbehörde zugestellt. |
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Stammt die Forderung jedoch aus einem bewilligten Geschäftsbetrieb oder steht sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Arbeitsverdienstes oder des freien Vermögens (Art. 321 Abs. 2, 323 Abs. 1, 412, 414 ZGB2, so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem gesetzlichen Vertreter zugestellt. |
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Hat der Schuldner einen Verwaltungsbeirat (Art. 395 Abs. 2 ZGB) und verlangt der Gläubiger nicht nur aus den Einkünften, sondern auch aus dem Vermögen Befriedigung, so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem Beirat zugestellt. |