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A. Im allgemeinen |
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Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn: |
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1. er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind; |
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2. er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder |
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3. ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.1 |
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Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden. |
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Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht. |