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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Dreizehnter Titel

1 2 Schlussbestimmungen

VI. Einvernehmliche private Schuldenbereinigung
Schlussbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 19943


Art. 1

A. Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat, das Bundesgericht und die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen.


Art. 2

B. Übergangsbestimmungen
1 Die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes und seine Ausführungsbestimmungen sind mit ihrem Inkrafttreten auf hängige Verfahren anwendbar, soweit sie mit ihnen vereinbar sind.
2 Für die Länge von Fristen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben, gilt das bisherige Recht.
3 Die im bisherigen Recht enthaltenen Privilegien (Art. 146 und 219) gelten weiter, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Konkurs eröffnet oder die Pfändung vollzogen worden ist.
4 Der privilegierte Teil der Frauengutsforderung wird in folgenden Fällen in einer besonderen Klasse zwischen der zweiten und der dritten Klasse kolloziert:
a. wenn die Ehegatten weiter unter Güterverbindung oder externer Gütergemeinschaft nach den Artikeln 211 und 224 ZGB4 in der Fassung von 1907 leben;
b. wenn die Ehegatten unter Errungenschaftsbeteiligung nach Artikel 9c des Schlusstitels zum ZGB in der Fassung von 1984 leben.
5 Die Verjährung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verlustschein verurkundeten Forderungen beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.


Art. 3

C. Referendum
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.


Art. 4

D. Inkrafttreten
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


1 Nummerierung gemäss Ziff. V des BG vom 3. April 1924, in Kraft seit 1. Jan. 1925 (AS 40 391; BBl 1921 I 507).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
3 AS 1995 1227; BBl 1991 III 1
4 SR 210

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