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Schweizerisches Strafgesetzbuch
Erstes Buch

1 Allgemeine Bestimmungen

Zweiter Teil

Übertretungen


Art. 103

Begriff
Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.


Art. 104

Anwendbarkeit der Bestimmungen des Ersten Teils
Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.


Art. 105

Keine oder bedingte Anwendbarkeit
1 Die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe (Art. 42 und 43) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102 und 102a2 sind bei Übertretungen nicht anwendbar.
2 Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft.
3 Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Berufsverbot (Art. 67) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.


Art. 106

Busse
1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2 Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3 Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4 Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5 Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Artikel 35 und 36 Absätze 2-5 sinngemäss anwendbar.


Art. 107

Gemeinnützige Arbeit
1 Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden anordnen.
2 Die Vollzugsbehörde bestimmt eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb der die gemeinnützige Arbeit zu leisten ist.
3 Leistet der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht, so ordnet das Gericht die Vollstreckung der Busse an.


Art. 1083


Art. 109

Verjährung
Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
2 Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 112 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007 (SR 312.0).
3 Dieser Art. bleibt aus gesetzestechnischen Gründen leer. Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).

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