|
Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen |
| 1 |
Wer vorsätzlich gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen freisetzt oder den Betrieb einer Anlage zu ihrer Erforschung, Aufbewahrung oder Produktion oder ihren Transport stört, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er weiss oder wissen muss, dass er durch diese Handlungen: |
|
a. Leib und Leben von Menschen gefährdet; oder |
|
b. die natürliche Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen oder deren Lebensräume schwer gefährdet. |
| 2 |
Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
Herstellen von gesundheitsschädlichem Futter |
| 1. |
Wer vorsätzlich Futter oder Futtermittel für Haustiere so behandelt oder herstellt, dass sie die Gesundheit der Tiere gefährden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
Betreibt der Täter das Behandeln oder Herstellen gesundheitsschädlichen Futters gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.3 In diesen Fällen wird das Strafurteil veröffentlicht. |
| 2. |
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
| 3. |
Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden. |
|
Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter |
| 1 |
Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht. |
| 2 |
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
| 3 |
Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden. |
|
| 1 |
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). |
| 2 |
Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). |
| 3 |
Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). |