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Völkermord |
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Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten: |
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a. Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt; |
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b. Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten; |
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c. Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; |
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d. Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt. |
a. Vorsätzliche Tötung
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a. einen Menschen vorsätzlich tötet;
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b. Ausrottung
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b. viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
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c. Versklavung
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c. sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
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d. Freiheitsberaubung
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d. einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
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e. Verschwindenlassen von Personen
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e. in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen: 1. im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
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2. im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
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f. Folter
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f. einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
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g. Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
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g. eine Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;
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h. Vertreibung oder zwangsweise Überführung
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h. Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
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i. Verfolgung und Apartheid
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i. einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
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j. Andere unmenschliche Handlungen
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j. eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
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2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
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3 In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
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