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Wahlbestechung |
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Wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er in einem bestimmten Sinne stimme oder wähle, einem Referendums- oder einem Initiativbegehren beitrete oder nicht beitrete, |
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wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er an einer Wahl oder Abstimmung nicht teilnehme, |
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wer sich als Stimmberechtigter einen solchen Vorteil versprechen oder geben lässt, |
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wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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Wahlfälschung |
| 1. |
Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
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wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt, |
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wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses, |
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wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| 2. |
Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.1 |