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5. Anstalten und Einrichtungen. |
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Pflicht der Kantone zur Errichtung und zum Betrieb |
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Die Kantone errichten und betreiben Anstalten und Anstaltsabteilungen für Gefangene im offenen und geschlossenen Vollzug sowie für Gefangene in Halbgefangenschaft und im Arbeitsexternat. |
| 2 |
Sie können ferner Abteilungen für besondere Gefangenengruppen führen, insbesondere für: |
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a. Frauen; |
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b. Gefangene bestimmter Altersgruppen; |
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c. Gefangene mit sehr langen oder sehr kurzen Strafen; |
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d. Gefangene, die intensiv betreut oder behandelt werden müssen oder eine Aus- oder Weiterbildung erhalten. |
| 3 |
Sie errichten und betreiben die in diesem Gesetz für den Massnahmenvollzug vorgesehenen Einrichtungen. |
| 4 |
Sie sorgen dafür, dass die Reglemente und der Betrieb der Anstalten und Einrichtungen diesem Gesetz entsprechen. |
| 5 |
Sie fördern die Aus- und Weiterbildung des Personals. |
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Kostentragung |
| 1 |
Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone. |
| 2 |
Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt: |
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a. durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug; |
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b. nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert, obwohl sie den Vorgaben der Artikel 81 oder 90 Absatz 3 genügt; oder |
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c. durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt. |
| 3 |
Die Kantone erlassen nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten. |
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| 1 |
Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). |
| 2 |
Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). |
| 3 |
SR 312.4 |
| 4 |
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3503; BBl 2002 441). |