|
II. Über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht |
| 1 |
Die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen werden gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht. |
| 2 |
Ist die Verwaltung befugt, über die Leistungs- und Rückleistungspflicht zu entscheiden, so kann sie ihren Entscheid mit dem Strafbescheid verbinden; der Entscheid unterliegt aber in jedem Falle der Überprüfung nur in dem Verfahren, welches das betreffende Verwaltungsgesetz für seine Anfechtung vorsieht, und hat die entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. |
| 3 |
Fusst ein Strafbescheid auf einem Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht und wird lediglich dieser nach Absatz 2 angefochten und in der Folge geändert oder aufgehoben, so entscheidet die Verwaltung neu gemäss Artikel 62. |
|
B. Strafbescheid |
|
I. Im ordentlichen Verfahren |
| 1 |
Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest: |
|
- den Beschuldigten; |
|
- die Tat; |
|
- die gesetzlichen Bestimmungen, die angewendet werden; |
|
- die Strafe, die Mithaftung nach Artikel 12 Absatz 3 und die besonderen Massnahmen; |
|
- die Kosten; |
|
- die Verfügung über beschlagnahmte Gegenstände; |
|
- das Rechtsmittel. |
| 2 |
Weicht der Strafbescheid zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll ab, so sind diese Abweichungen anzugeben und kurz zu begründen. |
| 3 |
Der Strafbescheid ist dem Beschuldigten durch eingeschriebenen Brief zu eröffnen oder gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen; er kann durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden, wenn der Beschuldigte, ohne in der Schweiz einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil zu haben, unbekannten Aufenthaltes ist. Artikel 34 Absatz 2 ist anwendbar. |
|
II. Einreichestelle und Form |
| 1 |
Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. |
| 2 |
Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden. |
| 3 |
Genügt die Einsprache den in Absatz 2 umschriebenen Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des Einsprechers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Einsprache nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so wird dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt. |
| 4 |
Die Verwaltung verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten. |