| 1 |
Daten aus Strafverfahren, die ohne Verurteilung oder mit einer Verurteilung zu einer Busse bis 500 Franken endeten, sowie Daten betreffend Amts- oder Rechtshilfeersuchen werden während fünf Jahren nach dem Abschluss des Dossiers im System aufbewahrt. |
| 2 |
Daten aus Strafverfahren, die mit einem Verlustschein endeten, werden während der Gültigkeitsdauer des Verlustscheins aufbewahrt. |
| 3 |
Die übrigen im Informationssystem enthaltenen Daten werden während zehn Jahren nach dem Abschluss des Dossiers im System aufbewahrt. |
| 4 |
Aus besonderen Gründen, insbesondere bei erhöhter Wiederholungsgefahr, kann die Aufbewahrungsfrist um die jeweils gleiche Dauer verlängert werden. |
| 5 |
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht, sofern sie nicht archiviert werden. |
| 1 |
Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 20 und 21 der Verordnung vom 14. Juni 199313 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Bestimmungen der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200314.15 |
| 2 |
Die Daten, Programme und dazugehörige Dokumentationen sind gegen unbefugtes Bearbeiten sowie gegen Zerstörung und Entwendung zu schützen. Sie müssen wieder hergestellt werden können. |
| 3 |
Die Übertragung der Daten muss während des gesamten Übertragungsvorganges in chiffrierter Form erfolgen. |
| 4 |
Die OZD legt den Zugriff auf das Informationssystem für jede Benutzerin und jeden Benutzer mit individuellen Benutzerprofilen und Passwörtern so fest, dass eine Person nur im Umfang ihrer Zuständigkeit das Informationssystem benützen kann. |
| 5 |
Die OZD erlässt Vorschriften über entsprechende organisatorische und technische Massnahmen und sorgt für eine automatische Protokollierung der Datenbearbeitung. |
| 1 |
Nicht anonymisierte Personendaten dürfen für interne Geschäftskontrollen und interne Geschäftsplanung bearbeitet werden. Die Ergebnisse dieser Bearbeitung sind nach Gebrauch zu vernichten. |
| 2 |
Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt oder veröffentlicht werden, dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen enthalten. |
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| 1 |
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 5 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01). |
| 2 |
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4559). |
| 3 |
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 5 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01). |
| 4 |
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4559). |
| 5 |
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4559). |
| 6 |
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4559). |
| 7 |
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4559). |
| 8 |
SR 235.11 |
| 9 |
SR 235.1 |
| 10 |
SR 172.021 |
| 11 |
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4559). |
| 12 |
SR 152.1 |
| 13 |
SR 235.11 |
| 14 |
SR 172.010.58 |
| 15 |
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4559). |