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2. Abschnitt

Datenbearbeitung


Grundsatz


Art. 4

Die im Informationssystem gespeicherten Daten dürfen nur im Rahmen des Verwendungszwecks (Art. 2) bearbeitet werden.

Abfragen durch die Zollstelle1


Art. 52

Die Angehörigen einer Zollstelle können im Rahmen von Artikel 2 Buchstabe a anhand der Personalien (Name oder Name und Vorname) sämtliche Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d-f:3
a. bis höchstens zwei Jahre nach dem Abschluss des Dossiers im System abfragen, wenn das Strafverfahren ohne Verurteilung oder mit der Verurteilung zu einer Busse bis 500 Franken endete;
b. bis höchstens fünf Jahre nach dem Abschluss des Dossiers im System abfragen, wenn die Strafe darüber liegt.

Bearbeitung durch die Sektion Untersuchung eines Zollkreises


Art. 64

Die Angehörigen der Sektion Untersuchung eines Zollkreises können:
a. die Daten eines Dossiers bearbeiten, solange die Sektion Untersuchung dieses Zollkreises oder die Oberzolldirektion (OZD) dafür zuständig ist;
b. die Daten eines von der Sektion Untersuchung eröffneten Dossiers lediglich abfragen, soweit die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Dossiers auf einen anderen Zollkreis übergegangen ist;
c. im Rahmen von Artikel 2 Buchstaben a und b anhand der Personalien sämtliche Daten nach Artikel 3 Absatz 1, mit Ausnahme derjenigen nach Buchstabe k, abfragen.

Bearbeitung durch die übrigen Dienste der EZV


Art. 75

1 Angehörige der übrigen Dienste der EZV können anhand der Personalien (Name oder Name und Vorname) sämtliche Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d-f abfragen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2 Die Angehörigen der Abteilung Strafsachen der OZD können alle Daten des Informationssystems bearbeiten.

Abrufverfahren


Art. 8

1 Der Zugriff auf die Daten des Informationssystems erfolgt im Abrufverfahren (online).
2 Die Daten dürfen nur von den Angehörigen der EZV und nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Artikeln 5-7 bearbeitet werden.

Datenbekanntgabe an andere Behörden


Art. 9

1 Die EZV gibt im Einzelfall Daten aus dem Informationssystem anderen Behörden in der Schweiz bekannt, wenn eine Informationspflicht hiefür gesetzlich vorgesehen ist. Die OZD regelt die Zuständigkeit zur Datenbekanntgabe.6
2 Daten aus dem Informationssystem dürfen im Rahmen internationaler Vereinbarungen an ausländische und internationale Behörden bekannt gegeben werden. Die OZD regelt die Zuständigkeit zur Datenbekanntgabe.

Bearbeitung von Daten in einem externen Analysesystem


Art. 9a7

1 Daten aus dem Informationssystem dürfen in ein spezielles externes Analysesystem übergeführt und dort zur Durchführung eines Analyseauftrags bearbeitet werden. Ein solcher Auftrag darf nur von dafür eigens ermächtigten Spezialistinnen und Spezialisten der Sektion Untersuchung der Zollkreise oder der Abteilung Strafsachen der OZD ausgeführt werden.
2 Für Datenüberführungen, die über den blossen Zweck der Visualisierung hinausgehen, ist die Zustimmung der Datenschutzberaterin oder des Datenschutzberaters der OZD einzuholen.
3 Die in ein externes Analysesystem übergeführten Daten sind nach Massgabe von Artikel 12 Absatz 3 zu vernichten.
4 Die OZD regelt die Einzelheiten der Datenbearbeitung in einem Bearbeitungsreglement nach Artikel 21 der Verordnung vom 14. Juni 19938 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

Berichtigung der Daten


Art. 10

Unrichtige Daten und Daten, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, sind von Amtes wegen zu berichtigen oder zu löschen.

Rechte der betroffenen Personen


Art. 11

1 Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, richten sich bei nicht hängigen Strafverfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19929 über den Datenschutz und seiner Ausführungsvorschriften sowie des VStrR.
2 Bei hängigen Strafverfahren richten sich diese Rechte nach Artikel 36 des VStrR betreffend das Akteneinsichtsrecht.
3 Bei Amtshilfeersuchen richten sich diese Rechte nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196810, bei Rechtshilfeersuchen nach denjenigen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981.

Aufbewahrung und Löschung der Daten


Art. 1211

1 Daten aus Strafverfahren, die ohne Verurteilung oder mit einer Verurteilung zu einer Busse bis 500 Franken endeten, sowie Daten betreffend Amts- oder Rechtshilfeersuchen werden während fünf Jahren nach dem Abschluss des Dossiers im System aufbewahrt.
2 Daten aus Strafverfahren, die mit einem Verlustschein endeten, werden während der Gültigkeitsdauer des Verlustscheins aufbewahrt.
3 Die übrigen im Informationssystem enthaltenen Daten werden während zehn Jahren nach dem Abschluss des Dossiers im System aufbewahrt.
4 Aus besonderen Gründen, insbesondere bei erhöhter Wiederholungsgefahr, kann die Aufbewahrungsfrist um die jeweils gleiche Dauer verlängert werden.
5 Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht, sofern sie nicht archiviert werden.

Archivierung der Daten


Art. 13

Die Ablieferung von Daten aus dem Informationssystem ans Bundesarchiv richtet sich nach den Bestimmungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199812 und seiner Ausführungsvorschriften.

Organisation


Art. 14

1 Das Informationssystem steht unter der Verantwortung der OZD. Für den Betrieb ist im Auftrag der EZV das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) verantwortlich.
2 Das Informationssystem wird ausschliesslich durch die EZV benutzt. Eine Vernetzung mit anderen Informationssystemen ist nicht zulässig.
3 Die Daten des Informationssystems werden zentral gespeichert.

Datensicherheit


Art. 15

1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 20 und 21 der Verordnung vom 14. Juni 199313 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Bestimmungen der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200314.15
2 Die Daten, Programme und dazugehörige Dokumentationen sind gegen unbefugtes Bearbeiten sowie gegen Zerstörung und Entwendung zu schützen. Sie müssen wieder hergestellt werden können.
3 Die Übertragung der Daten muss während des gesamten Übertragungsvorganges in chiffrierter Form erfolgen.
4 Die OZD legt den Zugriff auf das Informationssystem für jede Benutzerin und jeden Benutzer mit individuellen Benutzerprofilen und Passwörtern so fest, dass eine Person nur im Umfang ihrer Zuständigkeit das Informationssystem benützen kann.
5 Die OZD erlässt Vorschriften über entsprechende organisatorische und technische Massnahmen und sorgt für eine automatische Protokollierung der Datenbearbeitung.

Statistik


Art. 16

1 Nicht anonymisierte Personendaten dürfen für interne Geschäftskontrollen und interne Geschäftsplanung bearbeitet werden. Die Ergebnisse dieser Bearbeitung sind nach Gebrauch zu vernichten.
2 Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt oder veröffentlicht werden, dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen enthalten.


1 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 5 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4559).
3 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 5 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4559).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4559).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4559).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4559).
8 SR 235.11
9 SR 235.1
10 SR 172.021
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4559).
12 SR 152.1
13 SR 235.11
14 SR 172.010.58
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4559).

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