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Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfeverordnung, IRSV)
vom 24. Februar 1982 (Stand am 5. Dezember 2006)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 31 Absatz 4, 68 Absatz 2 und 111 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19811 (IRSG),2
verordnet:
1. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Geltungsbereich; anwendbares Recht


Gegenrecht


Art. 1

Das Gegenrecht gilt auch als gegeben, wenn im andern Staat die Rechtshilfe ohne Beteiligung der Behörden erwirkt werden kann.

Ausscheiden von Angaben3


Art. 2

1 Enthält ein Schriftstück Angaben, die nicht ans Ausland übermittelt werden dürfen, so erstellt die ausführende Behörde eine Abschrift oder eine Fotokopie, auf der die geheim zu haltenden Angaben weggelassen sind.4
2 Sie vermerkt auf dem Schriftstück die Tatsache, die Stelle und den Grund der Weglassung und bescheinigt, dass das Schriftstück sonst in allen Teilen mit dem Original übereinstimmt.
3 Die vollständige, unveränderte Fassung ist dem Bundesamt für Justiz5 (Bundesamt) auf Verlangen zur Einsicht zu unterbreiten.
4 Entsprechendes gilt für andere Informationsträger.


1 SR 351.1
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132).
5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 18. Juni 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

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