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Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
5. Kapitel

Vollstreckung der Sanktionen des Gerichtshofs

1. Abschnitt

Strafentscheide


Voraussetzungen


Art. 53

1 Die Schweiz kann die Vollstreckung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafentscheids des Gerichtshofs auf dessen Ersuchen übernehmen, wenn die verurteilte Person:
a. Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger ist; oder
b. in der Schweiz ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2 Geldstrafen können auch vollstreckt werden, wenn die verurteilte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, in der Schweiz aber über Vermögenswerte verfügt.

Entscheid über das Ersuchen des Gerichtshofs um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe


Art. 54

1 Die Zentralstelle entscheidet nach Rücksprache mit der für den Vollzug der Freiheitsstrafe zu betrauenden Behörde über das Ersuchen des Gerichtshofs um Übernahme der Vollstreckung.
2 Nimmt sie das Ersuchen an, so verständigt sie den Gerichtshof und lässt ihm alle massgeblichen Informationen über den Strafvollzug zukommen.

Vollzug der Freiheitsstrafe


Art. 55

1 Mit der Annahme des Ersuchens durch die Zentralstelle wird die vom Gerichtshof verhängte Freiheitsstrafe in der Schweiz vollziehbar. Diese ist bindend; nur der Gerichtshof hat das Recht, über jede Art der Herabsetzung der Haftdauer zu entscheiden.
2 Die Strafe wird nach schweizerischem Recht vollzogen; Absatz 1 bleibt vorbehalten.
3 Auf Ersuchen des Gerichtshofs lässt die Zentralstelle diesem alle massgeblichen Informationen über den Strafvollzug zukommen. Der Gerichtshof kann jederzeit eines seiner Mitglieder entsenden, das die Haftbedingungen überprüfen und die verurteilte Person ohne Begleitung treffen kann.
4 Der Verkehr zwischen dem Gerichtshof und der verurteilten Person ist vertraulich.

Gesuche der verurteilten Person


Art. 56

Stellt die verurteilte Person ein Gesuch um bedingte Entlassung oder ein Begnadigungs-, Berufungs- oder Wiederaufnahmegesuch, so wird dieses der Zentralstelle zugestellt. Diese leitet das Gesuch mit allen sachdienlichen Unterlagen umgehend an den Gerichtshof weiter.

Kosten


Art. 57

1 Die Transportkosten sowie die Kosten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben c-e des Statuts1 werden vom Gerichtshof getragen.
2 Der Bund trägt die übrigen Kosten des Strafvollzugs. Für die Berechnung der Haftkosten sind die Ansätze massgebend, die zwischen dem Gerichtshof und dem Gaststaat nach Artikel 103 Absatz 4 des Statuts für den Strafvollzug vereinbart wurden.


1 SR 0.312.1

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