| 1 |
Mit der Annahme des Ersuchens durch die Zentralstelle wird die vom Gerichtshof verhängte Freiheitsstrafe in der Schweiz vollziehbar. Diese ist bindend; nur der Gerichtshof hat das Recht, über jede Art der Herabsetzung der Haftdauer zu entscheiden. |
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Die Strafe wird nach schweizerischem Recht vollzogen; Absatz 1 bleibt vorbehalten. |
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Auf Ersuchen des Gerichtshofs lässt die Zentralstelle diesem alle massgeblichen Informationen über den Strafvollzug zukommen. Der Gerichtshof kann jederzeit eines seiner Mitglieder entsenden, das die Haftbedingungen überprüfen und die verurteilte Person ohne Begleitung treffen kann. |
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Der Verkehr zwischen dem Gerichtshof und der verurteilten Person ist vertraulich. |