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Bundesgesetz über die Berufsbildung
(Berufsbildungsgesetz, BBG)
vom 13. Dezember 2002 (Stand am 1. Januar 2011)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 63 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 20002,
beschliesst:
1. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen


Grundsatz


Art. 1

1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2 Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3 Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a. arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b. arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.

Gegenstand und Geltungsbereich


Art. 2

1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
a. die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität;
b. die höhere Berufsbildung;
c. die berufsorientierte Weiterbildung;
d. die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel;
e. die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen;
f. die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
g. die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung.
2 Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind.
3 Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist.

Ziele


Art. 3

Dieses Gesetz fördert und entwickelt:
a. ein Berufsbildungssystem, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen;
b. ein Berufsbildungssystem, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient;
c. den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht, die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen;
d. die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen und -formen innerhalb der Berufsbildung sowie zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen;
e. die Transparenz des Berufsbildungssystems.

Entwicklung der Berufsbildung


Art. 4

1 Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
2 Der Bund ist selber in diesen Bereichen tätig, soweit dies zur Entwicklung der Berufsbildung notwendig ist.
3 Für Pilotversuche kann der Bundesrat nach Rücksprache mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt nötigenfalls vorübergehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
4 Die Qualität und die Unabhängigkeit der Berufsbildungsforschung müssen durch qualifizierte Forschungseinrichtungen gewährleistet werden.

Information, Dokumentation und Lehrmittel


Art. 5

Der Bund fördert:
a. die Information und Dokumentation, soweit sie von gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Bedeutung ist;
b. die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten.

Verständigung und Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften


Art. 6

1 Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung fördern, welche die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften verbessern.
2 Er kann insbesondere fördern:
a. die individuelle Mehrsprachigkeit, namentlich durch entsprechende Anforderungen an die Unterrichtssprachen und die sprachliche Bildung der Lehrkräfte;
b. den durch die Kantone, die Organisationen der Arbeitswelt oder die Unternehmen unterstützten Austausch von Lehrenden und Lernenden zwischen den Sprachregionen.

Förderung benachteiligter Regionen und Gruppen


Art. 7

Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen fördern.

Qualitätsentwicklung


Art. 8

1 Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung sicher.
2 Der Bund fördert die Qualitätsentwicklung, stellt Qualitätsstandards auf und überwacht deren Einhaltung.

Förderung der Durchlässigkeit


Art. 9

1 Vorschriften über die Berufsbildung gewährleisten grösstmögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Berufsbildung als auch zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen.
2 Die ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung werden angemessen angerechnet.

Mitspracherechte der Lernenden


Art. 10

Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung räumen den Lernenden angemessene Mitspracherechte ein.

Private Anbieter


Art. 11

1 Gegenüber privaten Anbietern auf dem Bildungsmarkt dürfen durch Massnahmen dieses Gesetzes keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen entstehen.
2 Öffentliche Anbieter, die in Konkurrenz zu nicht subventionierten privaten Anbietern stehen, haben für ihre Angebote der berufsorientierten Weiterbildung Markt-preise zu verlangen.


1 SR 101
2 BBl 2000 5686

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