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Bundesgesetz über die Berufsbildung
2. Kapitel

Berufliche Grundbildung

4. Abschnitt

Aufsicht


Art. 24

1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung.
2 Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten.
3 Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere:
a. die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte;
b. die Qualität der schulischen Bildung;
c. die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren;
d. die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag;
e. die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien.
4 Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über:
a. die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5;
b. Fälle nach Artikel 18 Absatz 1.
5 Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere:
a. weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern;
b. einen Lehrvertrag aufheben.


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