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Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
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Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
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a. die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
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b. die Qualität der schulischen Bildung; |
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c. die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
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d. die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
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e. die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
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4 Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
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a. die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
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b. Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
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5 Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
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a. weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
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b. einen Lehrvertrag aufheben. |
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