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Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport
4. Kapitel

Sportwissenschaftliche Forschung, Statistik


Sportwissenschaftliche Forschung


Art. 27

1 Das BASPO befasst sich mit Grundlagen- und angewandter Forschung auf dem Gebiet der Sportwissenschaften wie der Leistungs- und Sportmedizin, der Sportsoziologie, -psychologie und -pädagogik sowie der Sportanlagen. Es beteiligt sich an der forschungspolitischen Planung und Koordination nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 19831 über die Forschung.
2 Der Bund kann in Ergänzung der Forschungsarbeiten des BASPO zusätzliche sportwissenschaftliche Forschungsvorhaben durch Beiträge von 30-70 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstützen. Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel:
a.2 die Besoldung der Projektbearbeiter und -bearbeiterinnen und des notwendigen Hilfspersonals;
b. die Kosten für die Berichterstattung;
c. die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen und Materialien.

Statistik


Art. 28

Das Departement kann sportstatistische Erhebungen und Untersuchungen anordnen. Diese werden vom Bundesamt für Statistik durchgeführt.


1 SR 420.1
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).

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