Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 1, 3 Absatz 1, 5 Absatz 2 sowie 7 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG),
verordnet:

SR 429.11

(MetV)

vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2008)


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.


Artikelliste
Von Bis Titel
Art. 1 Art. 2 1. Abschnitt: Vollziehende Behörden und internationale Zusammenarbeit
Art. 3 Art. 6 2. Abschnitt: Dienstleistungen des Grundangebots und ihre Nutzung
Art. 7 Art. 17 3. Abschnitt: Gebühren für Dienstleistungen des Grundangebots von MeteoSchweiz
Art. 18 Art. 19 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

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