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442.12
Reglement der Gleyre-Stiftung
(Vermächtnis Strohl-Fern)
vom 25. Januar 1949 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen


Art. 1

Die Geldbeträge, die der Eidgenossenschaft zufolge Vermächtnisses des im Jahre 1927 in Rom verstorbenen Herrn Alfred Guillaume Strohl-Fern, Kunstmaler, von Sainte-Marie-aux-Mines (Elsass), angefallen sind, bilden einen Spezialfonds des Bundes. Dieser Fonds trägt, dem Wunsche des Testators entsprechend, den Namen «Gleyre-Stiftung».


Art. 2

1 Das Kapital des Fonds, das seit 1931 500 000 Franken beträgt, wird vom Bundesamt für Kultur verwaltet. Seine Zinsen werden der unter der Aufsicht des Bundesrates (Eidgenössisches Departement des Innern) stehenden «Kommission der Gleyre-Stiftung» für die im Folgenden in den Artikeln 3 und 5 umschriebenen Zwecke zur Verfügung gestellt.1
2 Das Kapital von 500 000 Franken darf nicht angegriffen werden.


Art. 3

1 Als Wegleitung für die Stiftungskommission wird daran erinnert, dass der Stifter beabsichtigte, zur Aufrechterhaltung der klassischen Traditionen in der Kunst beizutragen und dass er zeitlebens ein begeisterter Verehrer seines ehemaligen Lehrers Charles Gleyre blieb, dessen Unterricht von eben diesen Traditionen inspiriert war.
2 In diesem Sinne sind, gemäss dem mündlichen Wunsche des Stifters, die Zinserträgnisse des Fondskapitals zu verwenden, um:
a. allgemein die schweizerische Kunst zu heben und zu fördern;
b. im besondern anerkannte Schweizerkünstler in ihrem Wirken zu unterstützen.


1 Fassung gemäss Ziff. IV 11 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

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