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Reglement der Gleyre-Stiftung
II. Stiftungskommission


Art. 41

1 Als Kommission der Gleyre-Stiftung amtet der Stiftungsrat der Stiftung Pro Arte. Dieser besteht aus drei Mitgliedern und setzt sich zusammen aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Literatur, der Musik und der bildenden Kunst.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung Pro Arte präsidiert auch die Kommission.
3 Die Kommission kann im Bedarfsfall weitere Expertinnen oder Experten zur Bearbeitung der Gesuche beiziehen.
4 Das Sekretariat wird durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Bundesamtes für Kultur (Sektion Kunst und Design) geführt.


Art. 52

1 Die Kommission verfügt gemäss dem Willen des Stifters frei über die Erträge des Stiftungskapitals. Sie unterstützt namentlich besonders befähigte Kunstschaffende mit Wohnsitz in der Schweiz.
2 Die Unterstützung erfolgt durch die Zusprache von Werk- und Projektbeiträgen.
3 Bei gleicher Qualität werden mit Beiträgen prioritär diejenigen Kunstschaffenden bedacht, die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben oder sich in einer Notlage befinden.
4 Derselben Person kann insgesamt nur dreimal ein Beitrag gewährt werden.


Art. 63

Die Kommission tritt in der Regel zweimal, mindestens aber einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Zeit und Ort der Sitzungen bestimmt die Präsidentin oder der Präsident.


Art. 7

1 Die Einladung zu einer Sitzung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher zuzustellen.
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3 In dringenden Fällen können Geschäfte auf dem Zirkularwege, ausserhalb der Sitzungen, erledigt werden, jedoch in der Regel nur dann, wenn sie bereits in der Kommission vorbereitet oder diskutiert wurden.


Art. 85

Die Kommission ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig.


Art. 96

Die Präsidentin oder der Präsident:
a. beruft die Kommission zu den Sitzungen ein;
b. vertritt den Fonds gegenüber Drittpersonen und führt für ihn die rechtsverbindliche Unterschrift;
c. sorgt für die Ausführung der Kommissionsbeschlüsse;
d. überwacht die Tätigkeit der Sekretärin oder des Sekretärs.


Art. 107

Die Sekretärin oder der Sekretär:
a. redigiert die Protokolle;
b. klärt die einlaufenden Beitragsgesuche näher ab und bereitet die Geschäfte für die Diskussion in den Sitzungen vor;
c. besorgt die Korrespondenzen sowie die Führung der Register und Kontrollen und veranlasst die Auszahlung der Beiträge.


Art. 118

Die Mitglieder der Kommission und die beigezogenen Expertinnen und Experten werden gemäss den für eidgenössische Kommissionen geltenden Vorschriften für Reisen und Sitzungen entschädigt.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4188).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4188).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4188).
4 Aufgehoben durch Ziff. IV 11 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4188).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4188).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4188).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4188).

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