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Reglement der Gleyre-Stiftung
III. Beitragsgesuche


Art. 121

Beitragsgesuche im Sinne von Artikel 5 können beim Sekretariat einreichen:
a. die Künstler und Künstlerinnen selbst;
b.-e. ...2


Art. 13

Die Stiftung gewährt keine Beiträge für die Ausführung eines Kunstwerkes, das von einem Privaten in Auftrag gegeben wird.


Art. 14

Die Kommission zieht ein Beitragsgesuch nur dann in Erwägung, wenn mit der definitiven Ausführung des betreffenden Werks noch nicht begonnen worden ist. Sie behält sich vor, bei der Ausarbeitung des definitiven Projektes beratend mitzuwirken und Abänderungen vorzuschlagen, bevor sie einen Beitrag zusichert.


Art. 15

Mit einem Beitragsgesuch für die Ausführung eines Kunstwerks (Malerei oder Wandmalerei, Mosaik, Glasmalerei, Skulpturen usw.) sind folgende Unterlagen einzureichen:
a. ein Voranschlag, enthaltend einerseits die zu erwartenden oder schon bewilligten Beiträge (von Kanton, Gemeinde, Kirchgemeinde, Museum, Privaten usw.), anderseits die vorgesehenen Ausgaben: Künstlerhonorar, Bau- oder Wiederherstellungsarbeiten, Materialkosten usw.;
b. Fotografien, Situationsplan, gegebenenfalls Grund- und Aufrisse, die eine genaue Vorstellung von dem Gebäude vermitteln, für das das auszuführende Kunstwerk bestimmt ist;
c. ein oder mehrere Entwürfe für das Kunstwerk, in reduziertem Massstab;
d. mindestens ein Detail in Ausführungsgrösse.


Art. 16

Die Auszahlung der Beiträge kann in mehreren Raten erfolgen; die letzte Rate wird erst nach Vollendung und Abnahme des betreffenden Werkes ausgerichtet.


Art. 17

1 Zur Abnahme eines vollendeten, subventionierten Werkes delegiert die Kommission in der Regel eines oder zwei ihrer Mitglieder, die dem Präsidenten schriftlich Bericht erstatten.
2 ...3


Art. 18

1 Wird ein Werk, für das die Stiftung einen Beitrag gewährt hat, innerhalb einer Frist von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Beitragszusicherung an nicht ausgeführt, so verfällt diese Zusicherung. Der Beitrag oder die noch ausstehenden Raten werden nicht mehr ausbezahlt.
2 und 3 ...4


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4188).
2 Aufgehoben durch Ziff. IV 11 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
3 Aufgehoben durch Ziff. IV 11 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
4 Aufgehoben durch Ziff. IV 11 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

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