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Mit einem Beitragsgesuch für die Ausführung eines Kunstwerks (Malerei oder Wandmalerei, Mosaik, Glasmalerei, Skulpturen usw.) sind folgende Unterlagen einzureichen: |
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a. ein Voranschlag, enthaltend einerseits die zu erwartenden oder schon bewilligten Beiträge (von Kanton, Gemeinde, Kirchgemeinde, Museum, Privaten usw.), anderseits die vorgesehenen Ausgaben: Künstlerhonorar, Bau- oder Wiederherstellungsarbeiten, Materialkosten usw.; |
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b. Fotografien, Situationsplan, gegebenenfalls Grund- und Aufrisse, die eine genaue Vorstellung von dem Gebäude vermitteln, für das das auszuführende Kunstwerk bestimmt ist; |
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c. ein oder mehrere Entwürfe für das Kunstwerk, in reduziertem Massstab; |
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d. mindestens ein Detail in Ausführungsgrösse. |
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Wird ein Werk, für das die Stiftung einen Beitrag gewährt hat, innerhalb einer Frist von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Beitragszusicherung an nicht ausgeführt, so verfällt diese Zusicherung. Der Beitrag oder die noch ausstehenden Raten werden nicht mehr ausbezahlt. |
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und 3 ...4 |
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4188). |
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Aufgehoben durch Ziff. IV 11 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477). |
| 3 |
Aufgehoben durch Ziff. IV 11 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477). |
| 4 |
Aufgehoben durch Ziff. IV 11 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477). |