Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 69 Absatz 2 und 95 Absatz 1 der Bundesverfassung, in Ausführung der UNESCO-Konvention vom 14. November 1970 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (UNESCO-Konvention 1970), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. November 2001,
beschliesst:
SR 444.1
(Kulturgütertransfergesetz, KGTG)
vom 20. Juni 2003 (Stand am 1. Januar 2012)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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