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Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit
5. Abschnitt

Schlussbestimmungen


Vollzug


Art. 12

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Er kann schweizerische Jugenddachverbände beim Vollzug der Ausführungsbestimmungen zur Mitwirkung heranziehen; die Zusprechung und Auszahlung der Finanzhilfen erfolgt durch den Bund.

Änderung von Bundeserlassen


Art. 13

Das Obligationenrecht1 wird wie folgt geändert:
Art. 329 Randtitel
...
Art. 329b Abs. 2
...
Art. 329e
...
Art. 362 Abs. 1
...

Referendum und Inkrafttreten


Art. 14

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 19912


1 SR 220. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
2 BRB vom 10. Dez. 1990 (AS 1990 2011).

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