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Verordnung über den Natur- und Heimatschutz
3. Abschnitt

Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt


Grundsatz


Art. 13

Der Schutz der einheimischen Pflanzen und Tiere soll wenn möglich durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung ihrer Lebensräume (Biotope) erreicht werden. Diese Aufgabe erfordert die Zusammenarbeit zwischen den Fachorganen der Land- und Forstwirtschaft und jenen des Natur- und Heimatschutzes.

Biotopschutz


Art. 141

1 Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen.
2 Biotope werden insbesondere geschützt durch:
a. Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt;
b. Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels;
c. Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können;
d. Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen;
e. Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen.
3 Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund:
a. der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1;
b. der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20;
c. der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse;
d. der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind;
e. weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.
4 Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a-d den regionalen Gegebenheiten anpassen.
5 Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann.
6 Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend:
a. seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten;
b. seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt;
c. seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope;
d. seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter.
7 Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.

Ökologischer Ausgleich


Art. 15

1 Der ökologische Ausgleich (Art. 18b Abs. 2 NHG) bezweckt insbesondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben.
2 Für Beiträge für besondere ökologische Leistungen in der Landwirtschaft gilt der Begriff des ökologischen Ausgleichs, wie er in der Öko-Beitragsverordnung vom 26. April 19932 verwendet wird.3

Bezeichnung der Biotope von nationaler Bedeutung


Art. 16

1 Die Bezeichnung der Biotope von nationaler Bedeutung sowie die Festlegung der Schutzziele und die Bestimmung der Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen nach Artikel 18a NHG werden in besonderen Verordnungen (Inventaren) geregelt.
2 Die Inventare sind nicht abschliessend; sie sind regelmässig zu überprüfen und nachzuführen.

Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung


Art. 17

1 Für die Biotope von nationaler Bedeutung regeln die Kantone nach Anhören des BAFU die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen sowie deren Finanzierung.
2 und 3 …4

Abgeltungen für Biotope und den ökologischen Ausgleich


Art. 185

1 Die Höhe der globalen Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Biotope und für den ökologischen Ausgleich richtet sich nach:
a. der nationalen, regionalen oder lokalen Bedeutung der zu schützenden Objekte;
b. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen sowie von deren Planung;
c. der Bedeutung der Massnahmen für die Tier- und Pflanzenarten, die für die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt prioritär sind;
d. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte;
e. der Bedeutung der Massnahmen für die Vernetzung von schützenswerten Biotopen und von Beständen schützenswerter Arten;
f. der Qualität der Leistungserbringung;
g. der Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und den Biotopschutz. 6
2 Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
3 Im Übrigen gelten die Artikel 4-4b und 6-11.

Verhältnis zu den ökologischen Leistungen in der Landwirtschaft


Art. 197

Die Abgeltungen nach Artikel 18 werden um die Beiträge gekürzt, die für die gleiche ökologische Leistung auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche nach den Artikeln 40-54 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19988 oder nach der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 20019 gewährt werden.

Artenschutz


Art. 20

1 Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten, insbesondere durch technische Eingriffe, von wildlebenden Pflanzen der im Anhang 2 aufgeführten Arten ist untersagt.
2 Zusätzlich zu den im Bundesgesetz vom 20. Juni 198610 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel genannten gelten die wildlebenden Tiere der im Anhang 3 aufgeführten Arten als geschützt. Es ist untersagt, Tiere dieser Arten
a. zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen;
b. lebend oder tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester, mit- zuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.
3 Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den Ausnahmebewilligungen nach Artikel 22 Absatz 1 NHG weitere Ausnahmebewilligungen erteilen,
a. wenn dies der Erhaltung der biologischen Vielfalt dient;
b. für technische Eingriffe, die standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
4 Die Kantone regeln nach Anhören des BAFU den angemessenen Schutz der im Anhang 4 aufgeführten Pflanzen- und Tierarten.11
5 Wer gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 verstösst, ist strafbar nach Artikel 24a NHG.12

Wiederansiedlung von Pflanzen und Tieren


Art. 21

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen die Wiederansiedlung von Arten, Unterarten und Rassen, die in der Schweiz wild lebend nicht mehr vorkommen, bewilligen, sofern:13
a. ein genügend grosser artspezifischer Lebensraum vorhanden ist;
b. entsprechende rechtliche Vorkehren zum Schutz der Art getroffen sind;
c. keine Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt und ihrer genetischen Eigenart entstehen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1869).
2 [AS 1993 1581, 1994 766 1688 Anhang 2 Ziff. 2, 1995 917. AS 1996 1007 Art. 41]. Heute: in der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dez. 1998 (SR 910.13).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
4 Aufgehoben durch Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
5 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
6 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 2. Febr. 2011 (Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich), in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 649).
7 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
8 SR 910.13
9 SR 910.14
10 SR 922.0
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1869).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
13 Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

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