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Park- und Produktelabel |
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Der Bund verleiht der Trägerschaft eines Parks auf Antrag der Kantone ein Parklabel, wenn der Park: |
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a. mit zweckmässigen Massnahmen langfristig gesichert wird; |
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b. die Anforderungen nach Artikel 23f, 23g oder 23h und nach den Artikeln 23e, 23i Absatz 2 und 23l Buchstaben a und b erfüllt. |
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Die Trägerschaft eines Parks mit Parklabel verleiht den Personen und Betrieben, die im Park auf nachhaltige Weise Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, auf Antrag ein Produktelabel zur Kennzeichnung dieser Waren und Dienstleistungen. |
| 3 |
Die Park- und Produktelabel werden befristet verliehen. |
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Vorschriften des Bundesrates |
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Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: |
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a. die Anforderungen für die Erteilung von Park- und Produktelabels an Pärke von nationaler Bedeutung, insbesondere über die Grösse des Gebiets, die zulässigen Nutzungen, die Schutzmassnahmen und die langfristige Sicherung der Pärke; |
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b. die Verleihung und Verwendung der Park- und Produktelabel; |
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c. den Abschluss von Programmvereinbarungen und die Kontrolle der Wirksamkeit der globalen Finanzhilfen des Bundes; |
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d. die Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung über Pärke von nationaler Bedeutung. |