Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Juni 1975 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Artenschutzverordnung),
verordnet:
SR 453.3
Verordnung über die Anerkennung wissenschaftlicher Einrichtungen im Rahmen des Artenschutz-Übereinkommens
vom 20. Oktober 1980
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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SR 453.3 - Edition Optobyte AG |