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Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. |
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Namentlich sind verboten: |
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a. das Töten von Tieren auf qualvolle Art; |
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b. das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen oder Quetschen des Schwanzes; |
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c. das Töten von Tieren aus Mutwillen, insbesondere das Abhalten von Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere; |
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d. das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren, bei denen Tiere gequält oder getötet werden; |
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e. das Verwenden von Tieren zur Schaustellung, zur Werbung, zu Filmaufnahmen oder zu ähnlichen Zwecken, wenn damit für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind; |
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f. das Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres in der Absicht, sich seiner zu entledigen; |
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g. das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen zum Zweck der Leistungsbeeinflussung oder der Änderung der äusseren Erscheinung, wenn dadurch die Gesundheit oder das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt werden; |
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h. das Teilnehmen an Wettbewerben und sportlichen Anlässen mit Tieren, bei denen verbotene Stoffe oder Erzeugnisse nach den für die Sportverbände massgebenden Listen eingesetzt werden; |
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i. das Vornehmen oder Unterlassen von Handlungen am Tier im Hinblick auf Ausstellungen, wenn dadurch dem Tier Schmerzen oder Schäden zufügt werden oder sein Wohlergehen auf andere Weise beeinträchtigt wird; |
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j. sexuell motivierte Handlungen mit Tieren; |
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k. der Paketversand von Tieren; |
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l. die vorübergehende Ausfuhr von Tieren zur Vornahme von verbotenen Handlungen und ihre Wiedereinfuhr. |
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Die kantonale Behörde kann die Veranstalterinnen und Veranstalter von Wettbewerben und sportlichen Wettkämpfen dazu verpflichten, Dopingkontrollen bei den Tieren durchzuführen, oder beim nationalen Sportverband beantragen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Veranstalterinnen und Veranstalter. |
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Bei Rindern sind zudem verboten: |
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a. das Coupieren des Schwanzes; |
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b. der Wasserentzug beim Trockenstellen; |
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c. das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes; |
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d. das Beeinflussen der Hornstellung durch Gewichte, die einen Zug auf die Hörner ausüben; |
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e. invasive Eingriffe an der Zunge, am Zungenbändchen oder am Flotzmaul zur Verhinderung von Verhaltensabweichungen, wie gegenseitiges Besaugen oder Zungenrollen; |
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f. das Anbinden von Stieren am Nasenring; |
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g. Eingriffe am Penis von Such-Stieren; |
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h. das Enthornen von Wasserbüffeln und Yaks; |
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i. das Kennzeichnen mit Heiss- und Kaltbrand. |
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Bei Pferden sind zudem verboten: |
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a. das Coupieren der Schwanzrübe; |
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b. das Erzeugen einer unnatürlichen Hufstellung, das Verwenden schädlicher Hufbeschläge und das Anbringen von Gewichten im Hufbereich; |
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c. das Antreiben oder Bestrafen mit elektrisierenden Geräten, wie stromführenden Sporen, Gerten oder Viehtreibern; |
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d. der sportliche Einsatz von Pferden mit durchtrennten oder unempfindlich gemachten Beinnerven, mit überempfindlich gemachter Haut an den Gliedmassen oder mit an den Gliedmassen angebrachten schmerzverursachenden Hilfsmitteln; |
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e. das Entfernen der Tasthaare; |
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f. das Anbinden der Zunge. |
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Bei Hunden sind zudem verboten: |
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a. das Coupieren der Rute und der Ohren sowie operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren; |
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b. die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten; |
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c. das Zerstören der Stimmorgane oder das Anwenden anderer Mittel zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen; |
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d. das Verwenden lebender Tiere, um Hunde abzurichten oder auf Schärfe zu prüfen, ausgenommen das Abrichten und Prüfen von Bodenhunden am Kunstbau nach Artikel 75 sowie die Ausbildung von Herdenschutz- und Treibhunden; |
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e. das Anpreisen, Verkaufen, Verschenken oder Ausstellen von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten, sofern diese den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben. |
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Hunde mit coupierten Ohren oder Ruten dürfen von ausländischen Halterinnen und Haltern für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend in die Schweiz verbracht sowie als Übersiedlungsgut eingeführt werden. Solche Hunde dürfen in der Schweiz nicht angepriesen, verkauft, verschenkt oder an Ausstellungen gezeigt werden. |
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Bei Fischen und Panzerkrebsen sind zudem verboten: |
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a. das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen; |
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b. die Verwendung von lebenden Köderfischen; |
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c. die Verwendung von Angeln mit Widerhaken; |
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d. der Lebendtransport von Fischen auf Eis oder in Eiswasser; |
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e. das Einsetzen von Hilfsmitteln, die die Weichteile von Panzerkrebsen verletzen. |
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Die Ausnahmen vom Verbot der Verwendung lebender Köderfische, der Verwendung von Angeln mit Widerhaken und des Lebendtransports von Fischen auf Eis oder in Eiswasser sind in den Artikeln 3 und 5b der Verordnung vom 24. November 19931 zum Bundesgesetz über die Fischerei geregelt. |