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Wer für die Betreuung von insgesamt mehr als zehn Grossvieheinheiten Nutztieren verantwortlich ist, muss über eine landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 194 verfügen. |
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Tierhalterinnen und Tierhalter im Berggebiet, die für die Betreuung ihrer Tiere weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigen, sind von der Anforderung nach Absatz 1 befreit. Sie müssen die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen. |
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Verfügt die Person, welche Tiere auf einem Sömmerungsbetrieb betreut, über keine Ausbildung nach Absatz 1, so ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter des Sömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dass das Betreuungspersonal von einer Person beaufsichtigt wird, die über eine Ausbildung nach Absatz 1 verfügt. |
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In kleineren Tierhaltungen mit weniger als zehn Grossvieheinheiten muss die für die Haltung und Betreuung verantwortliche Person einen Sachkundenachweis nach Artikel 198 erbringen für die Haltung von: |
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a. mehr als drei Schweinen oder mehr als zehn Schafen oder zehn Ziegen, wobei vom Muttertier abhängige Jungtiere nicht mitzuzählen sind; |
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b. mehr als fünf Pferden, wobei Saugfohlen nicht mitzuzählen sind; |
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c. Rindern sowie Alpakas oder Lamas; |
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d. Kaninchen, wenn mehr als 500 Jungtiere pro Jahr produziert werden; |
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e. Hausgeflügel, wenn mehr als 150 Legehennen gehalten oder 200 Junghennen bzw. 500 Mastpoulets pro Jahr produziert werden. |
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Wer mehr als elf Pferde gewerbsmässig hält, muss eine Ausbildung nach Artikel 197 nachweisen. |
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Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden. |
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Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht beleuchtet werden. |
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Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Nestern, sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können; die Beleuchtungsstärke für Hausgeflügel richtet sich nach Artikel 67. |
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Wird mit Tageslicht die Beleuchtungsstärke in am 1. September 2008 bestehenden Räumen mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit für den Einbau von Fenstern oder lichtdurchlässigen Flächen nicht erreicht, so sind zusätzlich geeignete künstliche Lichtquellen einzusetzen. |
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Die Lichtphase darf nicht künstlich über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden, ausgenommen bei Küken während der ersten drei Lebenstage, in denen die Lichtphase auf 24 Stunden verlängert werden darf. Bei der Verwendung von Beleuchtungsprogrammen kann die Lichtphase in der Legehennenaufzucht verkürzt werden. |
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Beleuchtungsprogramme mit mehr als einer Dunkelphase pro 24 Stunden sind verboten. |
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Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt. |
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Bei Rindern sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorübergehende, nicht treibende elektrische Abschrankungen in Laufställen zulässig. |
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Für Rinder dürfen keine Standplätze mehr neu mit Elektrobügeln eingerichtet werden. |
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Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen: |
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a. Es sind nur auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel zulässig. |
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b. Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten Tieren eingesetzt werden. |
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c. Es dürfen nur für Elektrobügel geeignete und nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG bewilligte Netzgeräte verwendet werden. |
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d. Die Standplatzlänge muss mindestens 175 cm betragen. |
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e. Der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten. |
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f. Die Netzgeräte dürfen höchstens an zwei Tagen pro Woche eingeschaltet sein. |
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g. Einige Tage vor der Geburt bis sieben Tage danach ist der Elektrobügel bis zum oberen Anschlag zu verschieben. |