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Tierschutzverordnung
3. Kapitel

Haustiere

6. Abschnitt

Lamas und Alpakas


Haltung


Art. 57

1 Lamas und Alpakas müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind Hengste ab der Geschlechtsreife. Einzeln gehaltene Hengste müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.
2 Lamas und Alpakas dürfen nicht angebunden gehalten werden.
3 Für Lamas und Alpakas muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichender und geeigneter Einstreu versehen oder anderweitig ausreichend gegen Kälte isoliert ist.
4 Lamas und Alpakas müssen täglich für mehrere Stunden Zugang zu einem Gehege im Freien haben. In diesem muss eine Scheuermöglichkeit oder ein Wälzplatz vorhanden sein.
5 Böden in Gehegen, deren Fläche nicht über die Mindestvorgaben von Anhang 1 Tabelle 6 hinausgeht, müssen befestigt sein.
6 Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.

Fütterung


Art. 58

1 Lamas und Alpakas müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben.
2 Lamas und Alpakas müssen jederzeit Zugang zu Raufutter oder zu einer Weide haben.


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