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Dem Hausgeflügel und den Haustauben müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen zur Verfügung stehen. |
| 2 |
Dem Hausgeflügel muss während der ganzen Lichtphase eine Fläche von mindestens 20 Prozent der begehbaren Fläche im Stall mit geeigneter Einstreu zur Verfügung stehen, ausser in den ersten zwei Lebenswochen. Die Einstreu muss auf dem Stallboden angeboten werden. |
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Weiter müssen vorhanden sein: |
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a. für Legetiere aller Hausgeflügelarten und für Haustauben: geeignete Nester; |
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b. für Haushühner: geschützte und geeignete Einzel- oder Gruppennester mit Einstreu oder weichen Einlagen wie Kunststoffrasen oder Gumminoppenmatten; für Einzelnester sind auch Kunststoffschalen erlaubt; |
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c. für Aufzucht-, Lege- und Elterntiere der Haushühner sowie für Perlhühner und Haustauben: dem Alter und dem Verhalten der Tiere angepasste erhöhte Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen; |
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d. für Enten und Gänse: eine Schwimmgelegenheit; |
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e. für Haustauben ohne permanenten Freiflug: wöchentlich mindestens eine Badegelegenheit mit frischem Wasser. |
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Die Einrichtungen müssen für die Tiere leicht erreichbar sein. |