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Tierschutzverordnung
3. Kapitel

Haustiere

11. Abschnitt

Hauskatzen


Art. 80

1 Einzeln gehaltene Katzen müssen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit Artgenossen haben.
2 Gehege müssen den Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 entsprechen.
3 In Gehegen dürfen Katzen nur vorübergehend einzeln gehalten werden.
4 In Gehegen gehaltene Katzen müssen sich wenn möglich täglich, mindestens jedoch an fünf Tagen pro Woche zeitweilig ausserhalb des Geheges bewegen können.
5 Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Gehegen gehalten werden.


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